Rn 1

Die Norm ordnet für Abstammungsverfahren das Antragsprinzip an. Das Erfordernis dieser Regelung ergibt sich aus der Verlagerung der Abstammungssachen in das FamFG, welches – anders als § 253 ZPO – neben der grundsätzlichen Disposition der Parteien über das Verfahren allgemein auch eine solche vAw vorsieht, vgl § 24 I. Letztere wird durch § 171 vor dem Hintergrund der Familienautonomie und Privatsphäre der Beteiligten im Abstammungsverfahren ausgeschlossen, selbst wenn das Gericht Zweifel an der biologischen Abstammung eines Kindes hat. Der Amtsermittlungsgrundsatz gem § 26 gilt jedoch in den Grenzen des § 177. Die Notwendigkeit der Klageerhebung und damit der Bekanntgabe des Antrags ist freilich entfallen, weshalb eine lediglich formlose Mitteilung gegenüber den sonstigen Verfahrensbeteiligten ausreichend ist.

 

Rn 2

Die Antragstellung setzt als Verfahrenshandlung zwingend Verfahrensfähigkeit iSd § 9 voraus und legt ungeachtet des weitgehenden Amtsermittlungsprinzips Inhalt und Umfang des Verfahrens verbindlich fest. Hinsichtlich des Antragsinhalts stellt Abs 2 eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 23 dar (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1, 4).

 

Rn 3

Die rechtzeitige Einreichung des Antrags beim zuständigen Gericht (§ 25 III 2) wirkt hinsichtlich der Einhaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungsfrist von 2 Jahren ab Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände nach § 1600b I BGB bei Anfechtung der Vaterschaft fristwahrend. Zu beachten ist ferner, dass für die Beurteilung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind wegen verfassungskonformer Auslegung des § 1600 II BGB ausnw nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den der Verfahrenseinleitung abzustellen sein kann (Schlesw BeckRS 21, 47239).

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