Rn 12

Nach Abs 3 S 1 hat das Gericht mit den persönlich erschienenen Eltern im Termin zu erörtern, welche Folgen der nicht stattfindende Umgang für das Kind hat. In diesem Zusammenhang weist es nach Abs 3 S 2 erneut auf die Rechtsfolgen hin, die sich gem Abs 5 S 2 aus der Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben können (MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 12 mwN: Das Gericht soll die Eltern mit seiner Autorität zum Einvernehmen bewegen) und weist die Eltern nach Abs 3 S 3 auf die Beratungsangebote des Jugendamts nach § 18 Abs 3 SGB VIII hin.

 

Rn 13

Abs 4 S 1 bringt das eigentliche Ziel des Vermittlungsverfahrens zum Ausdruck: Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen, um die Belastung der Kinder bei der Ausübung und Durchsetzung des Umgangs möglichst gering zu halten (BTDrs 13/4899, 134). Gelingt dies und können sich die Eltern auf eine abweichende Umgangsregelung verständigen, ist diese gem Abs 4 S 2 als gerichtlich gebilligter Vergleich (§ 156 II) aufzunehmen und tritt an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Regelung und ist demzufolge Vollstreckungstitel iSv § 86 I Nr 2. Auch wenn die Eltern die bisherige Umgangsregelung nur teilw abändern oder lediglich Ergänzungen zur Durchführung bestimmen wollen, sind in den Vergleich auch die unverändert beibehaltenen Regelungen aufzunehmen. Im Gegensatz zu § 52a IV 3 FGG aF sieht § 165 IV 2 keine nur teilw Neutitulierung vor, sodass ein Nebeneinander zweier Umgangstitel vermieden wird (Staud/Dürbeck § 1684 Rz 519; Heilmann/Heilmann § 165 Rz 9). Auch wenn sich die Eltern darauf verständigen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch nehmen zu wollen, ist dies zu protokollieren und führt ebenfalls zum erfolgreichen Abschluss des Vermittlungsverfahrens (BTDrs 13/4899, 134; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 14).

 

Rn 14

Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, sind die streitig gebliebenen Punkte in einem Terminsvermerk (§ 28 IV) festzuhalten.

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