Rn 9

Während beim gesetzlichen Parteiwechsel die neue Partei in den Prozess eintritt (§§ 239f), ist der gewillkürte Parteiwechsel als Klageänderung zu behandeln, deren Zulässigkeit sich nach § 263 richtet (BGH NJW 76, 239 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]). Bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist bei der Klageerhöhung § 506, bei der Klageermäßigung § 261 III Nr 2 und bei der nachträglichen objektiven Klagenhäufung § 5 zu beachten. Ein Parteiwechsel kann auch durch Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung herbeigeführt werden (BGH NJW 10, 3376 [BGH 17.09.2010 - V ZR 5/10]).

 

Rn 10

Kein Parteiwechsel liegt vor, wenn nur die fehlerhafte Parteibezeichnung (nicht: Benennung der falschen Person als Partei) berichtigt wird (BGH NJW 81, 1453 [BGH 24.11.1980 - VII ZR 208/79]). Durch Auslegung (BGH NJW 87, 1946 [BGH 26.02.1987 - VII ZR 58/86]) ist festzustellen, wer erkennbar betroffen werden soll (BGH NJW-RR 08, 582 [BGH 27.11.2007 - X ZR 144/06]).

 

Rn 11

Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 III BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten. Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig (BGH NJW 13, 2595 [BGH 19.06.2013 - XII ZB 39/11]).

 

Rn 12

Bedingter Parteiwechsel ist unzulässig (BGH NJW-RR 04, 640; Naumbg OLGR 08, 356), denn es handelt sich um die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer anderen Partei, dessen Klärung nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben darf.

1. Erster Rechtszug.

 

Rn 13

Hier ist der Klägerwechsel, der Beklagtenwechsel und die Parteierweiterung (zusätzlicher Bekl oder Eintritt eines weiteren Kl) aus Gründen der Prozessökonomie uneingeschränkt als Klageänderung nach § 263 anzusehen (BGHZ 65, 264), somit bei Sachdienlichkeit auch gegen den Willen der Beteiligten zulässig. Zulässig ist Parteiwechsels bei Umstellung der gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen Klage auf eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer, jedoch Pflicht zur Beiladung des Wohnungseigentumsverwalters (BGH NJW 2010, 2132 [BGH 05.03.2010 - V ZR 62/09]).

2. Zweiter Rechtszug.

 

Rn 14

§ 533, der die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz einschränkt, bezieht sich nur auf § 263. Auf Fälle des § 264 findet § 533 keine Anwendung (BGHZ 158, 295, 307 f; BGH NJW-RR 2010, 1286).

 

Rn 15

Klägerwechsel ist wie in 1. Instanz zulässig (BGHZ 155, 21). Die verweigerte Einwilligung des Bekl kann durch Sachdienlichkeitserklärung des Gerichts überwunden werden (vgl § 533; BGH NJW 89, 3225 [BGH 09.05.1989 - VI ZR 223/88]). Klägerwechsel in 2. Instanz setzt eine zulässige Berufung voraus (BGH NJW 94, 3358).

 

Rn 16

Beklagtenwechsel oder die Erstreckung der Klage auf weitere Bekl ist nur zulässig, wenn der neue Bekl zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich wäre (BGH NJW 98, 1496 [BGH 16.12.1997 - VI ZR 279/96]); eine Ersetzung wegen Sachdienlichkeit ist ausgeschlossen (BGH NJW 96, 2799; anders BGH GRUR 96, 865 [BGH 28.06.1994 - X ZR 44/93]).

3. Revision.

 

Rn 17

In der Revision ist ein gewillkürter Parteiwechsel grds nicht mehr möglich (BGH NJW-RR 90, 1213 [BGH 07.02.1990 - VIII ZR 98/89]). Ausnahmen: Der Beteiligtenwechsel in der Rechtsbeschwerdeinstanz durch Eintritt des volljährigen Kindes nach Ende der Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 III BGB (BGH NJW 13, 2595 [BGH 19.06.2013 - XII ZB 39/11]).

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