Rn 14

Die Rechtsfähigkeit beginnt (wie § 1 ausdrücklich festlegt) mit der Vollendung der Geburt. Dies stellt eine bewusste Abweichung zum vorverlagerten strafrechtlichen Schutz dar, vgl den früheren § 217 StGB. Vollendet ist die Geburt mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib (sei es auf natürlichem oder künstlichem Wege). Durchtrennung der Nabelschnur und Ausstoßung der Nachgeburt sind nicht erforderlich. Notwendig ist aber, dass der geborene Mensch, wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum, gelebt hat (§§ 18, 21 PStG v 19.2.07, BGBl I 122, zuletzt geändert durch Art 3 G v 4.5.21 [BGBl I 882]). Dazu ist eine Lebensäußerung erforderlich, zB Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, natürliche Lungenatmung, Hirntätigkeit. Ohne Bedeutung sind das Gewicht des Kindes, der Zeitpunkt der Geburt (Frühgeburt), Missbildungen des Geborenen (auch der Anencephalus, also das ohne oder weitgehend ohne Gehirn geborene Kind ist rechtsfähig). Nicht notwendig ist ferner die dauernde Lebensfähigkeit des Geborenen. Zur Rechtslage vor Vollendung der Geburt s.u. Rn 18 ff. Im Falle von besonderen Fallgestaltungen wie der Austragung durch eine Leihmutter oder einen Embryo-Transfer (zB nach In-Vitro-Fertilisation) bleibt es bei dem rechtlichen Grundsatz, dass leibliche Mutter immer diejenige Frau ist, aus deren Körper der Nasciturus austritt (vgl Soergel/Fahse § 1 Rz 24 ff). Zur wiss Diskussion vgl Helms Gutachten F zum 71. DT Juristentag 2016. Zur gesetzlichen Abstammung vgl §§ 1591 ff.

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