(1)[1] 1Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
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von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder |
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von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich. |
2Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.
Bis 31.10.2022:
(1) 1Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
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von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder |
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von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich |
binnen einer Woche angezeigt werden. 2Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
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