Rn 6

Die wirksame Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des erworbenen oder zugewendeten Vermögens lässt das Recht der Eltern unberührt im Namen des Kindes die Annahme oder Ausschlagung des Erwerbs oder der Zuwendung zu erklären.

 

Rn 7

Wird nur ein Elternteil von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen, so verwaltet der andere Elternteil das erworbene oder zugewendete Vermögen gem III allein. Auch wenn dieser zugleich Testamentsvollstrecker ist, liegen die Voraussetzungen einer Ergänzungspflegschaft grds nicht vor (BGH FamRZ 08, 1156, 1157 m abl Anm Zimmermann). Bezieht sich die Ausschließung auf beide Elternteile, so müssen sie dies dem FamG unverzüglich anzeigen, damit der gem § 1809 I erforderliche Ergänzungspfleger bestellt werden kann. Der Erblasser oder Zuwendende kann gem § 1811 II einen Zuwendungspfleger benennen. Dies kann auch ein Elternteil sein, der dann den Beschränkungen eines Betreuers gem §§ 1799 ff iVm § 1813 I mit Befreiungsmöglichkeit gem § 1811 II 2 Nr 2 unterliegt.

 

Rn 8

Die von der Vermögensverwaltung ausgeschlossenen Eltern können die Entlassung des für das zugewendete Vermögen zuständigen Testamentsvollstreckers ebenso wenig beantragen (BGH FamRZ 89, 269) wie einen Erbschein für das Kind (Frankf FamRZ 97, 1115). Über Art und Bestand der Zuwendung können sie zumindest dann keine Auskunft verlangen, wenn der Erblasser oder Zuwendende verfügt hat, dass die Eltern von der Zuwendung nichts erfahren sollen (LG Bonn FamRZ 95, 1433). Der Ausschluss von der Vermögensverwaltung bezieht sich auch auf die Verwendungsbefugnis für die Überschusseinkünfte gem § 1649 II.

 

Rn 9

Die Ausschließung kann bedingt oder befristet erklärt werden und vom FamG weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine Anordnung, dass Verwaltungsmaßnahmen der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, ist nicht wirksam.

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