Rn 25

Die ›Erbfolge nach Stämmen‹ tritt ein, wenn ein Abkömmling vor dem Erbfall des Erblassers verstorben ist. An seine Stelle treten seine Abkömmlinge. Der Wegfallende wird durch seinen Nachkommen ersetzt, sofern nicht ein Erbverzicht vorliegt, der (sofern nichts Abweichendes vereinbart ist) nach § 2349 auch diese ausschließt. Die Ersetzung des Repräsentanten einer Linie setzt sich bis zur dritten Ordnung fort. Ab der zweiten Ordnung erfolgt eine Teilung nach väterlicher und mütterlicher Linie.

 

Rn 26

Diese Regelung findet dann Anwendung, wenn der zum Erben berufene Abkömmling vor dem Erbfall anders als durch Tod weggefallen ist. In Betracht kommt die Enterbung, die Ausschlagung, der Erbverzicht oder die Erbunwürdigkeit. Durch einen vor dem 1.4.98 wirksam vereinbarten vorzeitigen Erbverzicht entfällt nicht nur das Erbrecht des nichtehelichen Kindes, sondern auch das Erbrecht der Nachkommen, §§ 1934d, e aF. Auch die Annahme eines minderjährigen Abkömmlings des Erblassers als Kind eines Dritten hat nach dem Grundsatz der Volladoption den Wegfall des ganzen Stammes zur Folge (Grüneberg/Weidlich § 1924 Rz 12). Darüber hinaus ist III auch auf den Wegfall des ganzen Stammes infolge der Vermutung des gleichzeitigen Versterbens gem § 11 VerschG analog anwendbar (Naumbg NJW-RR 03, 1014 [OLG Naumburg 30.09.2002 - 10 Wx 37/01]).

 

Rn 27

Die Nachrückenden erben aus eigenem Recht (RGZ 61, 16) den Erbteil des Weggefallenen zusammen und zu gleichen Teilen, und zwar auch dann, wenn sie nicht Erben des Weggefallenen geworden sind. Die Teilung erfolgt nach Stämmen, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder je Stamm und innerhalb des Stammes nach der Anzahl der Unterstämme.

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