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Die Vorschrift wurde durch das KindRG neu geschaffen. Sie dient dem Schutz des Kindes, das bislang mit dem Elternteil, der Inhaber der Sorge war, sowie einer dritten, ihm nahestehenden Person in einem familiären Verband gelebt und in diesem Verhältnis seine Bezugswelt gefunden hat. Ist das Kind dem nunmehr alleinigen Inhaber der Sorge entfremdet und würde durch die Herausnahme zur Unzeit sein persönliches, insb sein seelisches Wohl, gefährdet, so kann dem durch eine Verbleibensanordnung begegnet werden. Dabei ist in erster Linie an klassische Stiefelternsituationen gedacht (BTDrs 13/4899, 104).

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