Rn 7

Anspruchsvoraussetzung ist die Schwangerschaft, die Erbberechtigung des werdenden Kindes und die Bedürftigkeit der Mutter nach § 1602. Sie ist bedürftig, wenn sie ihren Unterhalt weder aus Einkünften noch aus Arbeitseinkommen oder Vermögen bestreiten kann. Kann sie den Dreißigsten nach § 1969 geltend machen, ist sie für diese Zeit mit § 1963 ausgeschlossen (MüKo/Leipold § 1963 Rz 5).

 

Rn 8

Geschuldet ist der angemessene Unterhalt bis zur Entbindung, der sich an der Lebensstellung der Mutter orientiert. Daher sind die Grundsätze des § 1615l anwendbar (§ 1615l Rz 3 ff).

 

Rn 9

Gehört das Kind einem anderen Familienstamm an und ist es daher mit dem Erblasser nicht verwandt, besteht ein Rückerstattungsanspruch. Nimmt die Anspruchstellerin irrig an, sie sei schwanger, schließt § 814 den Bereicherungsanspruch nach § 812 I aus (Erman/Schmidt § 1963 Rz 8). Wusste die Unterhaltsgläubigerin, dass sie nicht schwanger ist, trifft sie die verschärfte Haftung nach §§ 819, 823, 826 iVm § 263 StGB.

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