Rn 5

Befindet sich das Kind mit Zustimmung der Eltern für längere Zeit in Familienpflege, wozu auch die Vollzeitpflege gem § 33 SGB VIII gehört, so kann das FamG auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Voraussetzung ist aber die Zustimmung der Eltern. Es können einzelne Angelegenheiten, aber auch die gesamte elterliche Sorge übertragen werden (KG FamRZ 06, 1291, 1292; Celle FamRZ 17, 450; Ddorf FamRZ 20, 1180; AG Erfurt FamRZ 15, 59; Baer FamRZ 1982, 221, 229; MüKo/Huber § 1630 Rz 26; aA Jena FamRZ 09, 992, 993). Nehmen die Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den Antrag oder die Zustimmung zurück, ist die elterliche Sorge ohne Weiteres zurückzuübertragen (Celle FamRZ 11, 1664).

 

Rn 6

Gem III 3 hat die Pflegeperson durch die Übertragung die Rechte und Pflichten eines Ergänzungspflegers, wodurch die ordnungsgemäße Betreuung des Kindes erheblich vereinfacht wird. Daneben gilt § 1688, der jedoch im Bereich der Sorgerechtübertragung nach III subsidiär ist.

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