Rn 64

Nach heute einhelliger Meinung tritt bei Gestaltungsurteilen neben die Gestaltungswirkung, durch die eine neue Rechtslage herbeigeführt wird, die materielle Rechtskraft (ThoPu/Reichold § 322 Rz 3; MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 189). Das stattgebende Gestaltungsurteil stellt fest, dass der Anspruch des Kl auf Rechtsgestaltung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand, die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (BGH NJW-RR 18, 522 [BGH 16.02.2018 - V ZR 148/17] Rz 13). Das abweisende Gestaltungsurteil stellt fest, dass jedenfalls der geltend gemachte Gestaltungsgrund in diesem Zeitpunkt nicht gegeben war (BAG NJW 94, 473, 475). Die Abweisung einer prozessualen Gestaltungsklage wie der Vollstreckungsgegenklage beinhaltet die Entscheidung, dass dem titulierten Anspruch die Vollstreckbarkeit aus den geltend gemachten Gründen nicht zu nehmen ist, trifft aber keine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs (BGH WM 85, 703, 704; Ddorf NJW-RR 92, 1216 [OLG Düsseldorf 05.06.1992 - 22 U 261/91]). Umgekehrt beseitigt eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage nur die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs, trifft aber keine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen der gegen den Anspruch erhobenen Einwendungen (BGH NJW-RR 90, 48, 49). Die Rechtskraft des einer Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebenden Urteils stellt mit inter-omnes-Wirkung auch für nachfolgende Prozesse fest, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt (BGHZ 92, 275 = NJW 85, 386). Mit einem abweisenden Urt wird demgegenüber rechtskräftig nur über das subjektive Anfechtungsrecht des jeweiligen Kl entschieden (BGH NJW 02, 585). Einer erneuten Anfechtungsklage des Kindes steht die Rechtskraft der Entscheidung daher nicht entgegen (Ddorf NJW 80, 2760 [OLG Düsseldorf 28.05.1980 - 3 W 121/80]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge