Rn 5

Erst wenn die Feststellung der biologischen Vaterschaft nach Ausschöpfen aller Ermittlungen nicht möglich ist (§§ 26, 37 I FamFG), greift die Vaterschaftsvermutung nach Abs 2. Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, woraus auf die Zeugung des Kindes geschlossen wird. In welchem Umfang die Vermutung die Versagung von VKH rechtfertigen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Schwerwiegende Zweifel können die gesetzliche Vermutung entkräften, die im Fall der Zeugungsunfähigkeit oder einer – nachgewiesenen oder eingeräumten – intimen Beziehung zu einem anderen Mann (sog Mehrverkehrseinrede) oder bei Prostitution der Mutter gegeben sein können (Köln FamRZ 03, 1018; BGH FamRZ 87, 583). Die gesetzliche Empfängniszeit ist in Abs 3 S 1 geregelt und ermöglicht eine Rückrechnung, wann das Kind gezeugt wurde (Tabelle bei Herlan FamRZ 98, 1349). Im Fall der künstlichen Insemination entspricht die Samenübertragung der Beiwohnung.

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