Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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B / 11 Beweisverwertungsverbote im OWi-Verfahren [Rdn 592]

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 6.3.2 Ablehnungsgründe

Rz. 46 Nach den einzelnen Gesetzen zum Bildungsurlaub kann der Arbeitgeber den Antrag auf Freistellung zum Bildungsurlaub nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Dabei ist die Ablehnung aus folgenden Gründen möglich: Bei der Weiterbildungsveranstaltung, für deren Besuch eine Freistellung beansprucht wird, handelt es sich nicht um eine zulässige Veranstaltung i. d. jew...mehr

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W / 2 Wiederaufnahme des Verfahrens [Rdn 4228]

Rdn 4229 Literaturhinweis: Fromm, Das Rechtsinstitut des Wiederaufnahmeverfahrens in Verkehrs-Bußgeldsachen mit dem Ziel des Freispruchs, § 85, VRR 2011, 47 Fornauf, Die Neuheit bereits erörterter Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren, StraFo 2013, 235 Fromm, Die Wiederaufnahme des Verkehrsbußgeldverfahrens, § 86 OWiG, zfs 2019, 72 Krumm, Wiederaufnahmeverfahren nach Messung mit...mehr

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A / 21 Alkoholverbot für Fahranfänger/innen (§ 24c StVG) [Rdn 278]

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E / 15 Einziehung des Wertes von Taterträgen [Rdn 1060]

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 8.5 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 64 Im streitigen Verfahren trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Bildungsurlaub.[1] Er muss die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die Einhaltung der Voraussetzungen seines Anspruchs nach dem jeweiligen Bildungsurlaubsgesetz ergibt. Hierzu zählt auch, dass es sich bei der von ihm au...mehr

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D / 4 Drogenfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen [Rdn 764]

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E / 8 Einspruch, Form [Rdn 941]

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A / 24 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62) [Rdn 341]

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U / 5 Urteil, Absehen von Gründen [Rdn 3717]

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A / 1 Ablehnung eines Richters, Allgemeines [Rdn 1]

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 8.1 Bei Ablehnung des Anspruchs

Rz. 49 Im Fall der Ablehnung des Anspruchs durch den Arbeitgeber, darf der Arbeitnehmer den Bildungsurlaub nicht antreten. Ein "Selbstbeurlaubungsrecht" steht dem Arbeitnehmer auch bei berechtigtem Antrag auf Bildungsfreistellung nicht zu.[1] Auch wenn in einigen Bildungsurlaubsgesetzen aufgrund der nicht frist- oder formgerechten Reaktion des Arbeitgebers eine "Bewilligungs...mehr

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L / 1 Ladungssicherung, Allgemeines, Fahrzeugführer [Rdn 2736]

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A / 13 Abstandsmessung, Urteil, tatsächliche Feststellungen [Rdn 107]

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F / 1 Fahreignungs-Bewertungssystem, Allgemeines [Rdn 1177]

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F / 3 Fahreignungsregister, Allgemeines [Rdn 1229]

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K / 3 Konkurrenzen [Rdn 2654]

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.2 Übertragbarkeit

Rz. 34 Einige Gesetze sehen eine Kumulierung von 10 Arbeitstagen in 2 Jahren vor. In einigen Bundesländern gibt es auch die Möglichkeit der Übertragbarkeit des Bildungsurlaubs auf das Folgejahr bzw. den nächsten 2-Jahres-Zeitraum. Soweit nicht von vornherein eine Zusammenfassung vorgesehen ist, darf ein doppelter Anspruch auf 2 Jahre nur für eine mehr als 5-tägige oder mehre...mehr

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F / 19 Fahrverbot, Fristberechnung [Rdn 1646]

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H / 6 Hauptverhandlung, Beweisantrag, Ablehnung [Rdn 2438]

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L / 5 Lkw-Maut, Ordnungswidrigkeiten [Rdn 2815]

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B / 10 Beweisverwertungsverbote, Allgemeines [Rdn 542]

Rdn 543 Literaturhinweise: Artkämper, Fehlerquellen bei Gegenüberstellungen und anderen (Wahl-)Identifizierungsmaßnahmen, StRR 2007, 210 Bachmaier, Dash-Cam & Co. – Beweismittel der ZPO?, DAR 2014, 15 Balzer/Nugel, Minikameras im Straßenverkehr – Datenschutzrechtliche Grenzen und zivilprozessuale Verwertbarkeit der Videoaufnahme, NJW 2014, 1622 Basdorf, Formelle und informelle ...mehr

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K / 4 Kostengrundentscheidung [Rdn 2683]

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Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen

Leitsatz 1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. 2. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanz...mehr

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K / 1 Kennzeichenanzeige, Besonderheiten [Rdn 2635]

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E / 6 Einspruch, Allgemeines [Rdn 909]

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E / 10 Einspruch, Rücknahme und Verzicht [Rdn 969]

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B / 3 Beschlussverfahren [Rdn 437]

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R / 2 Rechtsbeschwerde, Allgemeines [Rdn 2932]

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Z / 1 Zustellungsfragen [Rdn 4284]

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A / 28 Ausschluss eines Richters [Rdn 394]

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E / 16 Elektronische Geräte im Straßenverkehr [Rdn 1105]

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Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand gemäß § 6 AStG

Leitsatz Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss...mehr

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F / 6 Fahrtenbuch [Rdn 1312]

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D / 1 Drogenfahrt, Allgemeines [Rdn 748]

Rdn 749 Literaturhinweise: Bellardita, Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Straßenverkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss, DAR 2016, 383 Burhoff, Straßenverkehrsrechtliche Grundbegriffe, VA 2005, 107 ders., Praktische Fragen der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG im verkehrsrechtlichen Mandat, ZAP F. 9, S. 967 ders., Elektrokleinstfahrzeuge – 22 Fragen und Antworten...mehr

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A / 14 Akteneinsicht, Allgemeines [Rdn 144]

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T / 6 Trunkenheitsfahrt, Messverfahren, Dräger Alcotest 7110 Evidential u.a. [Rdn 3546]

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Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abgeschlossenheit / 3 Unterteilung

Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen "Raumeinheit" in selbstständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf. Die Unterteilung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 8 WEG durch ideelle Teilung des bisherigen Mit...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 3 Wartezeit

Rz. 15 Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann i. d. R. erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum wird auch als "Wartezeit" bezeichnet. Dagegen sehen die Bildungsurlaubsgesetze in Baden-Württemberg (vgl. § 4 Satz 1 BZG BW) und im Saarland (vgl. § 3 Abs. 4 SBFG) eine Wartezeit von 12 Monaten vor. ...mehr

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V / 6 Verteidigung im OWi-Verfahren, allgemeine Verteidigerhinweise [Rdn 3966]

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V / 1 Vergütung des Verteidigers im OWi-Verfahren [Rdn 3758]

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V / 4 Verjährung, Unterbrechungstatbestände [Rdn 3892]

Rdn 3893 Literaturhinweise: Gutt/Krenberger, Neues zur Verjährungsunterbrechung – eine Rechtsprechungsübersicht zu §§ 31–33 OWiG, DAR 2014, 187 Fromm, Ende der "Verjährungsfallen" im Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht?, StraFo 2010, 223 ders., Aktuelles zur Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 OWiG in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren – zugleich zur Unterbrechung der ...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Die Bezeichnung für die zu Zwecken der Weiterbildung gewährte bezahlte Freistellung wird in den einzelnen Gesetzen zum Urlaub zu Weiterbildungszwecken nicht einheitlich verwendet. In einigen Regelungen findet sich noch der Begriff "Bildungsurlaub"[1], in anderen Gesetzen werden die Begriffe "Bildungszeit"[2], "Bildungsfreistellung"[3] oder "Arbeitnehmerweiterbildung"[4...mehr

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J

Jugendliche und Heranwachsende im OWi-Verfahren [Rdn 2609] Das Wichtigste in Kürze:mehr

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B / 4 Beweisantrag, Allgemeines [Rdn 483]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 484 Literaturhinweise: Bas...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.1 Grundsätze

Rz. 30 Der Umfang des Bildungsurlaubs beträgt in den Weiterbildungsgesetzen regelmäßig 5 Arbeitstage, wobei grundsätzlich von einer Beschäftigung an 5 Arbeitstagen pro Woche ausgegangen wird. Für Teilzeitarbeitsverhältnisse finden sich teilweise Anpassungsregelungen. So sieht § 3 Abs. 2 AWbG NW vor, dass sich der Anspruch entsprechend erhöht oder verringert, wenn regelmäßig ...mehr

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O

OWi-Verfahren, Anwendung der StPO [Rdn 2869] Das Wichtigste in Kürze:mehr

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W / 1 Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen [Rdn 4205]

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B / 20 Bußgeldkatalogverordnung, Allgemeines [Rdn 738]

Rdn 739 Literaturhinweise: Beck, Der neue Bußgeldkatalog, DAR 1989, 321 Burhoff, Aktuelle Gesetzgebung: Änderung der BußgeldkatalogVO und des StVG, VA 2009, 33 ders., Die Änderung im StVG, in der BKatV und im BKat zum 1.2.2009, VRR 2009, 47 Cramer, Bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog, DAR 1988, 297 Dahm, Die neue Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geld...mehr

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Vorwort

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bedeuten jährlich für viele 100.000 Autofahrer Ärger mit Polizei und Gerichten. Nicht selten ist der zumindest zeitweise Verlust der Fahrerlaubnis mit möglicherweise weitreichenden Folgen für den Verkehrsteilnehmer zu befürchten, dem häufig dann der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Diese – mitunter existenziellen – Rechtsfolgen, aber a...mehr