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§ 3 Die Grundlagen der Bewertung / II. Haupt- und Nebenforderungen (§ 4 ZPO, § 43 GKG, § 37 FamGKG)

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 37

Normalerweise gilt der Grundsatz des § 5 Hs. 1 ZPO wie auch des § 22 Abs. 1 RVG, dass mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. In der Praxis ist es die Regel, dass insbesondere bei Geldforderungen Nebenforderungen zusammen mit der Hauptforderung eingeklagt werden. Denken Sie hier nur z. B. an die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Es wäre nun aber sehr umständlich, solche sich ständig erhöhenden Zinsbeträge zu berechnen und in den Streitwert mit einzurechnen.

Deshalb ordnet § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO ein Additionsverbot für einige Arten von Nebenforderungen an, soweit diese nur als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Ein Anspruch ist dann eine Nebenforderung, wenn er von einer Partei neben dem Hauptanspruch erhoben wird und wenn er von dem Hauptanspruch rechtlich abhängig ist. Die in § 4 ZPO aufgezählten Nebenforderungen sind also für die Wertberechnung ohne jede Bedeutung, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung eingefordert werden. In § 43 Abs. 1 GKG und in § 37 FamGKG wird dieses Additionsverbot auch für den Gebührenstreitwert bestätigt.

Zu den unter das Additionsverbot fallenden Nebenforderungen gehören nur die im Gesetz genannten: Früchte, Nutzungen, Kosten und Zinsen. Diese vier Arten sollen nachfolgend näher erläutert werden.

Früchte: Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse oder sonstige Ausbeute einer Sache (§ 99 BGB). Beispiele: Milch von der Kuh, Wolle vom Schaf, Äpfel vom Baum. Wird die Herausgabe eines Schafes nebst der geschorenen Wolle verlangt, so darf der Wert der Wolle nicht zum Wert des Hauptgegenstandes (Schaf) addiert werden. Ist das Schaf dagegen noch ungeschoren, so ist sein Wert natürlich um den Wert seiner Wolle höher.

Nutzungen: Nutzungen sind ...

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