Rz. 10

Mit Wirkung vom 1.1.2020[1] ist § 6b UStG in Kraft getreten. Er setzt Art. 17a MwStSystRL[2] in nationales Recht um.

Im Rahmen der Einführung des § 6b UStG haben sich auch Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten, der ZM und beim innergemeinschaftlichen Erwerb ergeben. Darauf wird nachstehend an geeigneter Stelle hingewiesen.

Unbestreitbarer Vorteil der in Art. 17a MwStSystRL und § 6b UStG niedergelegten Konsignationslagerregelung ist, dass sie EU-weit unter den gleichen Voraussetzungen anzuwenden und damit harmonisiert ist. Allerdings wird im Ergebnis nicht die in Rz. 7 dargestellte recht einfach anzuwendende Lösung des BFH[3] umgesetzt, sondern ein ganz neuer Weg beschritten (Rz. 11).

[1] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[2] RL (EU) 2018/1910 v. 4.12.2018, ABl. EU Nr. L 311/2018, 3.
[3] Wie m. E. von der Vereinfachungsregelung auf Basis des BFH und Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 6 UStAE weiterhin Gebrauch gemacht werden kann, wird in Rz. 45 erläutert.

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