Rz. 192

Mit Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1]  wurde Abs. 2a in § 1a UStG eingefügt. Mit dieser Gesetzesänderung wurde Art. 17a MwStSystRL[2] umgesetzt.

 

Rz. 193

Nach der neuen EU-Bestimmung des Art. 17a MwStSystRL gilt das unternehmerische Verbringen von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat nicht als einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt, wenn die Beförderung oder Versendung im Rahmen der Konsignationslagerregelung[3] durchgeführt wird. Das bedeutet, dass dieser Vorgang nicht steuerbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 und 6 UStG kumulativ erfüllt sind. Der mit Wirkung seit 1.1.2020 angefügte Satz 3 in § 3 Abs. 1a UStG stellt klar, dass die Bestimmungen zum unternehmerischen Verbringen[4]  nicht auf die Konsignationslagerregelung anwendbar ist. Dementsprechend bestimmt § 6b Abs. 2 Nr. 2 UStG, dass die spätere Lieferung aus dem Konsignationslager an den Erwerber einem im Bestimmungsland steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt wird.

 

Rz. 194

Bislang wurde die Einlagerung in ein Konsignationslager unterschiedlich beurteilt. Die Ortsbestimmung einer Beförderungs- oder Versendungslieferung setzt § 3 Abs. 6 S. 1 UStG voraus, dass sich im Zeitpunkt der Beförderung oder Versendung aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ergibt, dass die Person des Abnehmers bereits feststeht bzw. ermittelt werden kann, z. B. namentlich bekannt, verbindliche Bestellung oder Bezahlung. Die Beförderung oder Versendung darf nicht abgebrochen werden. Nach der Rspr. des BFH[5] war in diesem Fall eine nur kurzzeitige Lagerung in einem Auslieferungs- oder Konsignationslager im Bestimmungsland unschädlich.

 

Rz. 195

Steht dagegen der Abnehmer im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung noch nicht fest, wird die Lieferung als steuerbares unternehmerisches innergemeinschaftliches Verbringen behandelt, das gem. § 3 Abs. 1a UStG als Lieferung gegen Entgelt, gem. § 1a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt und gem. § 6a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung gilt. Damit stellt das Verbringen in ein Konsignationslager einen steuerbaren Umsatz dar, der unter den Voraussetzungen des § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit und als innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG steuerpflichtig ist.

 

Rz. 196

Die neue Konsignationslagerregelung führt zu einer Nichtsteuerbarkeit, so lange die in den Bestimmungsmitgliedstaat verbrachten Gegenstände im Konsignationslager verbleiben, und ist daher in der MwStSystRL systematisch zutreffend dort im Titel "Steuerbarer Umsatz" enthalten. Die Vorschrift des § 6b UStG hätte daher ihren Platz im Anschluss an die Verbringungsregelung des § 3 Abs. 1a UStG finden sollen; denn sie stellt eine Ausnahme von der Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der innergemeinschaftlichen Lieferung in Gestalt des Verbringens dar.

 

Rz. 197

Ein Konsignationslager dient dazu, Gegenstände für ein Unternehmen zu lagern, die dieser erst bei Bedarf aufgrund einer Freigabeerklärung entnehmen kann. Bis zur Entnahme bleiben die Gegenstände im Eigentum des einliefernden Unternehmers (Konsignant). Dem Abnehmer (Konsignatar) ist während der Lagerdauer noch keine Verfügungsmacht i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG verschafft. Erst durch die Entnahme der Gegenstände aus dem Konsignationslager wird der entnehmende Unternehmer daran Eigentümer.

 

Rz. 198

Die Konsignationslagerregelung kommt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 6b UStG kumulativ erfüllt sind:

1. Bei Beginn der Beförderung oder Versendung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat muss der Erwerber mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift bekannt sein sowie seine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwenden[6];

2. der liefernde Unternehmer darf im Bestimmungsmitgliedstaat keinen Sitz, keine Geschäftsleitung, keine Betriebsstätte, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterhalten[7];

3. die Lieferung an den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat muss grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten bewirkt sein, es sei denn, die Gegenstände gelangen innerhalb dieser Frist wieder in den Abgangsmitgliedstaat zurück oder werden an einen anderen Erwerber geliefert, der ebenfalls die o. a. Voraussetzungen (1) erfüllt[8];

4. der liefernde Unternehmer erfüllt seine Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 4f und § 18a Abs. 1, 6 und 7 Nr. 2a UStG.[9]

 

Rz. 199

Werden die o. a. Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung nicht erfüllt, bleibt es bei der Regelung nach § 3 Abs. 1a S. 1 und 2 UStG, d. h. die Beförderung bzw. Versendung in das Konsignationslager ist ein unternehmerisches Verbringen, das im Abgangsmitgliedstaat als innergemeinschaftliche Lieferung und im Bestimmungsmitgliedstaat als innergemeinschaftlicher Erwerb zu behandeln ist.[10]

[1] Jahressteuergesetz 2019 v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[2] Eingefügt...

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