Rz. 11

Das Verbringen eines Gegenstands aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein sog. Konsignationslager[1] für Zwecke einer späteren Lieferung dieses Gegenstands ist seit dem 1.1.2020 gem. § 6b Abs. 2 UStG wie folgt zu beurteilen:

1. Das Verbringen an den Erwerber wird beim Lieferer im Abgangsmitgliedstaat keiner steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung durch Verbringen[2] gleichgestellt. Es wird aber auch nicht – wie bei der BFH-Lösung in Rz. 7- in eine "echte" innergemeinschaftliche Lieferung umgewandelt, sondern mutiert im Ergebnis zu einem nicht steuerbaren Vorgang, Rz. 34.

2. Gleichzeitig wird dieses Verbringen im Bestimmungsmitgliedstaat beim Erwerber keinem steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb[3] gleichgestellt. Es wird aber auch nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb beim Erwerber, sondern führt ebenfalls zu einem nicht steuerbaren Vorgang, Rz. 34.

Erst die spätere Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat beim Verlassen des Konsignationslagers führt beim Lieferer zu einer steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsmitgliedstaat[4] und beim Erwerber zu einem steuerbaren und i. d. R. steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat.[5]

 

Rz. 12

Damit wird im Ergebnis vermieden, dass sich der Lieferer im Bestimmungsmitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfassen lassen muss. Allerdings ist dieser eigentlich ganz einfache Vorgang an ein gewaltiges Bündel von materiell-rechtlichen Voraussetzungen geknüpft und damit weit entfernt von der bestechend einfachen Lösung des BFH, Rz. 7.

Das Nichtvorliegen, Nichtbeachten oder der Wegfall einer dieser Voraussetzungen kann die Nichtanwendung der Konsignationslagerregelung auslösen. Die Rechtsfolge wäre wohl nach§ 6b Abs. 6 S. 1 UStG, dass der im Ursprungsmitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste Unternehmer entgegen der Zielsetzung des § 6b UStG im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerliche Verpflichtungen zu erfüllen hätte (Rz. 45). Fraglich ist, ob die Beteiligten aber auch bewusst auf die Anwendung der Konsignationslagerregelung i. S. v. § 6b UStG optional verzichten können und dann die viel einfachere in Rz. 7 beschriebene "BFH-Lösung" anwenden könnten, Rz. 45.

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