Rz. 85

Sowohl im Sachanlagevermögen als auch im Umlaufvermögen können Festwerte gebildet werden, um bei bestimmten Vermögensgegenständen innerhalb einer größeren Gruppe eine aufwendige Einzelerfassung und -bewertung zu vermeiden. Damit werden sowohl die Inventur als auch die Bewertung deutlich vereinfacht und damit wirtschaftlicher gestaltet.

Für den Ansatz von Festwerten gelten die Voraussetzungen des § 240 Abs. 3 HGB:

  • Regelmäßiges Ersetzen der Vermögensgegenstände
    Die Regelmäßigkeit ist hier weniger periodisch (wöchentlich, monatlich usw.) zu verstehen, als vielmehr in dem Sinn, dass sich Zugänge und Abgänge zu einer Festwertgruppe regelmäßig ausgleichen. Ein Abgang aus einer Gruppe soll also regelmäßig (aber eben auch nicht zwangsweise) durch einen Zugang ersetzt werden.
  • Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung für das Unternehmen
    Der Wert der in einem Festwert anzusetzenden Vermögensgegenstände muss für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sein, ohne dass die Nachrangigkeit im Gesetz näher bestimmt ist. Auf jeden Fall liegt Nachrangigkeit vor, wenn der Festwert das Kriterium der Unwesentlichkeit erfüllt; allerdings ist auch die Wesentlichkeit, z. B. in den IFRS, nur wenig praktikabel definiert. Der Begriff "Nachrangigkeit" erlaubt aber größere Werte als der Begriff "Unwesentlichkeit". Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Nachrangigkeit auf den einzelnen Festwert, nicht auf die Summe aller Festwerte; dies ist nachvollziehbar, da sich die Nachrangigkeit auf den Festwert an sich und nicht auf eine Abweichung zu einer möglichen Einzelbewertung bezieht.
  • Nur geringe Veränderungen des Bestandes (Größe, Wert, Zusammensetzung)
    Die Voraussetzung der Veränderungsgeringfügigkeit ist eine Folge des regelmäßigen Ersetzens. Werden die in einem Festwert zusammengefassten Gegenstände regelmäßig ersetzt, können in logischer Folge keine größeren Veränderungen im Bestand auftreten.
  • Inventur in der Regel alle 3 Jahre anstatt jährlich
    Da ein Festwert definitionsgemäß nur geringen Veränderungen unterliegt, ist eine jährliche Bestandsaufnahme entbehrlich. Zur Überprüfung des Festwertes reicht es daher aus, alle 3 Jahre eine Inventur durchzuführen. Dadurch kann eine wesentliche Arbeitserleichterung bei einer Inventur erreicht werden. Die 3-Jahres-Inventur für Festwerte ist eine Regelanforderung. Besteht die Vermutung, dass sich ein Festwert in mehr als einem geringen Umfang verändert, so muss die Inventur häufiger durchgeführt werden. Ebenso erscheint es zulässig, den Inventurrhythmus auf bis zu 5 Jahre auszudehnen,[1] wenn eine nur geringfügige Bestandsveränderung nahezu sicher ist.
 

Beispiel I:

Ein Hochbauunternehmen hat eine große Menge an Gerüstteilen. Sofern ein Teil kaputtgeht oder unbrauchbar wird, wird im Rahmen gelegentlicher Neubeschaffungen auch Ersatz für diese Teile besorgt. Diese Gerüstteile sind einzelne Gegenstände des Anlagevermögens. Sie können in einem Festwert zusammengefasst werden.

Eines Tages beschließt das Unternehmen, die bisherigen Holzgerüstteile durch moderne Stahlgerüstteile zu ersetzen, wenn ein altes Holzteil unbrauchbar wird. Dadurch verändern sich Wert und Zusammensetzung des Festwertes, sodass dieser aufzulösen ist. Die Stahlteile können ggf. einem neuen Festwert zugeführt werden.

 

Beispiel II:

In einem Krankenhaus werden die Stationen mit Medikamenten aus der Apotheke versorgt. Für den täglichen Bedarf und Notfälle werden jedoch bestimmte Medikamente auf den Stationen in kleineren Mengen (also von nachrangiger Bedeutung) in einem Medikamentenschrank vorgehalten. Bei Verbrauch dieser Medikamente wird in der Apotheke nachbestellt (also regelmäßig ersetzt).

Die in den Medikamentenschränken befindlichen Güter des Umlaufvermögens sind ähnlich wie ein Handlager in einem Produktionsbetrieb zu sehen. Die in einem Handlager befindlichen Güter können mit einem Festwert angesetzt werden.

Der Ansatz eines Festwertes hat dort seine Grenze, wo der Festwert zu einem völlig anderen Ergebnis als eine Einzelbewertung kommen würde.[2]

Mit den größeren Inventurabständen geht die Erleichterung einher, die im Festwert geführten Güter nicht in ein Bestandsverzeichnis (Inventar) aufnehmen zu müssen.[3] Es ist jedoch empfehlenswert, diese Güter – sofern es sich um Sachanlagen handelt – trotzdem mit einem Inventarsticker zu versehen, damit bei körperlichen Bestandsaufnahmen schnell erkennbar ist, welche Güter zu einem Festwert gehören.

Da man bei einem Festwert davon ausgeht, dass einzelne Güter aus diesem Festwert immer wieder gegen neue Güter ausgetauscht werden, sollten alte und neue Güter gemischt sein. Die Bewertung der in einem Festwert enthaltenen Gütermenge erfolgt deshalb mit den hälftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesamten Festwertgruppe, da die Güter im Schnitt die Hälfte der Nutzungsdauer verbraucht haben. Bei erstmaligem Ansatz eines Festwertes ist dieser zunächst mit der Summe der Buchwerte (fortgeführte AK oder HK) anzusetzen. Ist die Buchwertsumme höher als der rechnerische Festwert, so wird ...

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