Rz. 132

Im Vergleich zu Personengesellschaften wird bei den Kapitalgesellschaften nur eine Schlussrechnung (interner Status) zur Beendigung der Liquidation verlangt (§ 74 GmbHG, § 273 AktG). Der Liquidator soll anhand dieser Schlussrechnung Rechenschaft ablegen.[1] Es ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erstellen, aus der sich die Aufteilung des Reinvermögens unter den Gesellschaftern ergibt. Die in der Schlussrechnung dokumentierte Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ist eine Voraussetzung für die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.[2]

 

Rz. 133

Jedoch ist auch eine (Liquidations-) Schlussbilanz zu erstellen. Sie ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben,[3] sie bildet aber den Schluss des letzten (Rumpf-) Geschäftsjahres.[4] Der Stichtag für die Schlussbilanz richtet sich nach dem Reifegrad des Liquidationsverfahrens ab[5] und ist der Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Verteilung an die Gesellschafter vorliegen.[6]

Sie ist eine Sonderbilanz. Mit den vorangegangenen Bilanzen besteht ein Bilanzzusammenhang und sie ist mit der Finanzbuchhaltung verknüpft. Eine Verknüpfung in die Zukunft besteht nicht, da die Unternehmung beendet ist.

[1] Vgl. Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 74 Rz. 8.
[2] Vgl. Deubert, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, T Rz. 280.
[4] Vgl. Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 71 Rz. 12; § 71 Abs. 1 GmbHG bzw. § 270 Abs. 1 AktG, demnach auf Schluss eines jeden Jahres ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Ebenso Deubert, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, T Rz. 265.
[5] Vgl. Rodewald, GmbHR 1994, S. 455.
[6] Vgl. Deubert, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, T Rz. 267.

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