Rz. 71

Das Lifo-Verfahren ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG auch für die Steuerbilanz zulässig, sodass sich hinsichtlich dieses Verfahrens keine Unterschiede zur handelsrechtlichen Bilanzierung ergeben.[1] Die Anwendbarkeit des Lifo-Verfahrens wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 aufgenommen. Andere Verbrauchsfolgeverfahren als das Lifo-Verfahren sind für die Steuerbilanz nicht zulässig. Wird in der Handelsbilanz das Fifo-Verfahren eingesetzt, so muss in der Steuerbilanz ein abweichendes Verfahren (regelmäßig ein Durchschnittsverfahren) zur Anwendung kommen.

 

Rz. 72

Bei der erstmaligen Bewertung des Vorratsvermögens mit dem Lifo-Verfahren ist eine Rückverfolgung des Anfangsbestandes nicht notwendig. Stattdessen kann der Endbestand des Vorjahres – unabhängig vom gewählten Bewertungsverfahren – wie ein erster Zugang im neuen Jahr und damit innerhalb des Lifo-Verfahrens behandelt werden. Dies wird auch durch das Gesetz klargestellt. In § 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 2 EStG wird ausdrücklich der Ansatz des letzten "Bilanzansatzes", also der Wert aus der letzten Schlussbilanz, gefordert. Voraussetzung für die Übernahme des letzten Bilanzansatzes ("Ausgangswert") ist, dass dieser Wert steuerrechtlich zulässig ist und auch in der Handelsbilanz angesetzt ist (es sei denn, dass die Ausnahmevoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zutrifft).

 

Rz. 73

vorläufig frei

 

Rz. 74

Voraussetzungen für die steuerliche Anwendbarkeit des Lifo-Verfahrens sind:

Eine entsprechende Wahlrechtsausübung in der Handelsbilanz ist seit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes keine Voraussetzung (vgl. R 6.9 Abs. 1 EStR 2012). Wird in der Steuerbilanz das Lifo-Verfahren im Gegensatz zur Handelsbilanz eingesetzt, sind die entsprechenden Wirtschaftsgüter aber in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).

 

Rz. 75

Hat sich der Bilanzierende für die Anwendung des Lifo-Verfahrens entschieden, so kann er von dieser Bewertungsmethode in den Folgejahren nur mit Zustimmung des Finanzamtes abweichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 3 EStG). Dies gilt auch dann, wenn er für die Handelsbilanz zulässigerweise einen Methodenwechsel vornimmt. Wird ein Wechsel innerhalb des Lifo-Verfahrens vorgenommen, z. B. ein Wechsel in der Layer-Bildung, ist eine Zustimmung des Finanzamtes nicht erforderlich.[2]

 

Rz. 76

Verweigert das Finanzamt die Zustimmung, so wird dadurch das Maßgeblichkeitsprinzip durchbrochen. Da mit dem Erfordernis der Zustimmung nur ein willkürlicher Wechsel ausgeschlossen werden soll, ist davon auszugehen, dass in wirtschaftlich begründeten Fällen das Finanzamt die Zustimmung nicht verweigern darf, zumal der Bilanzierende auch handelsrechtlich zur Methodenstetigkeit verpflichtet ist, sodass auch handelsrechtlich eine willkürliche Änderung unzulässig wäre.

 

Rz. 77

Für die Bildung der Gruppen gilt auch steuerlich der Grundsatz der Gleichartigkeit der in die Gruppe einzubeziehenden Güter. Dabei sind die kaufmännischen Gepflogenheiten, insbesondere die marktübliche Einteilung in Produktklassen unter Beachtung der Unternehmensstruktur, und die allgemeine Verkehrsanschauung heranzuziehen.[3] Aus Sicht der Finanzverwaltung ist damit sehr stark auf eine induktive Ableitung der Voraussetzungen für die Anwendung des Lifo-Verfahrens abzustellen. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Bilanzierenden durch eine starke Nutzung dieses Verfahrens gleichzeitig auch eine Ausweitung der Anwendungsgrenzen bewirken werden. Für einen Kfz-Händler hat der BGH[4] aber einschränkend entschieden, dass dieser nicht berechtigt ist, seine im Bestand vorhandenen Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge nach der Lifo-Methode zu bewerten, da die Anschaffungskosten ohne Weiteres identifiziert und den einzelnen Vermögensgegenständen angesichts deren individueller Merkmale ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können.[5]

 

Rz. 78

Für diese Gruppenbildung zeichnet sich trotzdem eine Auffassung der Finanzverwaltung ab, welche gegenüber den handelsrechtlichen Überlegungen eher großzügiger ist und auf diese entsprechende Rückwirkungen haben wird. Dies bewirkt, dass die Vorteile der Bewertungsvereinfachung deutlicher werden, da nur große Gruppen die entsprechenden Effekte zeigen.

 

Rz. 78a

So ist eine Regelung für die Weinwirtschaft ergangen, die die Aufteilung von Still- und Schaumweinen regelmäßig in mindestens die folgenden 7 Gruppen zulässt:[6]

  1. Tafelwein
  2. Qualitätswein
  3. Kabinett
  4. Spätlese
  5. Auslese, Beerenauslese
  6. Einfacher Schaumwein
  7. Qualitätsschaumwein (Sekt), Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (Sekt bestimmter Anbaugebiete)

Diese ohnehin bereits großzügige Gruppenbildung kann dann weiter zusammengefasst werden, wenn Wein einer der aufgeführten Gruppen aufgrund der gelagerten Menge im Verhältnis zum gesamten Weinvorrat von untergeordneter Bedeutung ist; in diesem Fall...

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