Rz. 6a

Vermögensgegenstände und Schulden oder Erträge und Aufwendungen dürfen nicht saldiert (verrechnet) werden, sondern müssen stets getrennt ausgewiesen werden (§ 246 Abs. 2 HGB). Auch dieses Saldierungsverbot (im Gesetz als Verrechnungsverbot bezeichnet) soll eine Verschleierung der Vermögens- und Ertragslage verhindern und ergänzt den Einzelbewertungsgrundsatz, da eine Saldierung stets auch ein Verstoß gegen die Einzelbewertung ist.

Dass das Saldierungsverbot als Aufstellungsgrundsatz vor dem als Bewertungsregel angelegten Einzelbewertungsgrundsatz steht, ist ohne – praktische – Relevanz. Tatsächlich ist aber der Einzelbewertungsgrundsatz die weitergehende Norm. Insoweit stellt das Saldierungsverbot lediglich klar, dass es keine durch Verrechnung entstehenden Posten geben darf, die dann ggf. einzeln bewertet werden würden.[1]

Eine zwingende Ausnahme vom Saldierungsverbot wurde 2009 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eingefügt. Gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB müssen bestimmte Vermögensgegenstände und Schulden im Zusammenhang mit der Alterversorgung saldiert werden.

[1] Vgl. Tanski, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 4. Aufl. 2020, § 246 Rz. 78 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge