Überblick

Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der betrieblichen Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Unternehmen. Diese hängt einerseits subjektiv vom Willen des Kaufmanns ab, muss aber auch andererseits anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein, wie z.  B. die Art des Wirtschaftsguts, die Dauer der Verwendung im Betrieb oder die Art des Betriebs. Die Rechtsprechung spricht von "Gebrauch" bei Anlagevermögen (mehrmalige betriebliche Verwendung) und von "Verbrauch" bei Umlaufvermögen (einmaliger Nutzungsvorgang).[1] Wechselt die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts während seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, kann das auch eine veränderte Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zur Folge haben. Gleichwohl wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bei unveränderter Nutzung im Betrieb nicht allein durch den Entschluss des Steuerpflichtigen zu seiner Veräußerung automatisch zum Umlaufvermögen.[2] Die zutreffende Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist maßgeblich für deren Ausweis und die Bewertung in der Bilanz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zum Anlagevermögen gehören nur Vermögensgegenstände, die "dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen".[3] Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Vermögensgegenstände zum Umlaufvermögen gehören, wenn sie nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen, also regelmäßig zur Be- und Verarbeitung, zum Verbrauch oder zur Veräußerung verwendet werden.[4]

Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen wurde vom BFH (in Anlehnung an das HGB) in verschiedenen Urteilen definiert. Über die Zuordnung von Grund und Boden zum Anlagevermögen und zur Zwangsumgliederung von Anlage- in Umlaufvermögen entschied der BFH im Urteil v. 31.5.2001, IV R 73/00, BFH/NV 2001 S. 1485, BStBl. 2001 II S. 673. Zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen im Rahmen einer Sale-and-lease-back-Finanzierung nahm der BFH mit Urteil v. 28.5.1998, X R 80/94, BFH/NV 1999 S. 359 Stellung. Zur Umwidmung der Zweckbestimmung eines zum Verkauf produzierten Produkts siehe BFH, Urteil v. 5.2.1987, IV R 105/84, BStBl. 1987 II S. 448.

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