Die Vorgaben des § 13 Abs. 1 WEG besagen, dass Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach ihren Vorstellungen verfahren dürfen. Einschränkungen ergeben sich nur dann, wenn diese Vorstellungen dem Gesetz sowie den Rechten Dritter entgegenstehen.

Des Weiteren hat jeder Wohnungseigentümer darauf zu achten, dass durch den Gebrauch des Sondereigentums sowie den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums Miteigentümer bzw. Mieter nicht beeinträchtigt werden. Gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer resultiert diese Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern resultiert diese Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge