Rz. 101

 

Hinweis:

Bis Juli 2013 waren Rentenansprüche aus unerlaubten Handlungen (Tötung oder Verletzung eines Menschen) in § 42 Abs. 1 S. 1 GKG geregelt. Diese Vorschrift wurde aufgehoben, sodass jetzt für diese Ansprüche § 9 ZPO heranzuziehen ist.

 

Rz. 102

Der Gebührenstreitwert für als Schadenersatz geforderter Geldrenten wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen ist nach § 9 ZPO geregelt, sodass der Gebührenstreitwert dem Zuständigkeitsstreitwert entspricht (§ 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Maßgebend ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der verlangten Geldrente, wenn nicht der beanspruchte Gesamtbetrag niedriger ist. Betroffen sind alle gesetzlichen zivilrechtlichen Rentenansprüche aus unerlaubter Handlung nach den §§ 843, 844 Abs. 2 und 845 BGB.

Bei einer vertraglich vereinbarten Rente wird der Zuständigkeitswert und der Gebührenstreitwert ebenfalls nach § 9 ZPO ermittelt. Dies betrifft z. B. bestimmte Lebensversicherungsverträge (Rentenversicherung).

 

Rz. 103

Sind die geforderten Jahresbeträge unterschiedlich hoch, dann ist nach herrschender Meinung bei der Berechnung des dreieinhalbfachen Jahresbetrages von den höchsten verlangten Jahresrentenbeträgen auszugehen, nicht etwa von einem errechneten Durchschnitt. Rückstände aus der Zeit vor der Klageeinreichung werden hinzugerechnet (§ 42 Abs. 3 GKG).

 

Hinweis:

Rückständige Rentenansprüche aus unerlaubten Handlungen werden dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag nach § 42 Abs. 3 GKG hinzugerechnet. Beachten Sie, dass anders als bei rückständigem Unterhalt eine solche Geldrente für drei Monate im Voraus zu zahlen ist (§§ 844 Abs. 2, 843 Abs. 2, 760 Abs. 2 BGB)! Wenn also die Rente ab Mai zu zahlen wäre und die Klage im Juni eingereicht wird, dann wird der bereits fällig gewesene Rückstand für Mai, Juni und Juli, also für drei Monate berechnet!

 

Beispiel:

Hurtig hat durch zu schnelles Fahren mit dem Fahrrad auf der falschen Straßenseite bei einem Unfall den Kaputtig schwer verletzt. Kaputtig, vertreten durch RA Taler, fordert eine Geldrente bis er in 12 Jahren in Rente geht. Für die Dauer der 12 Jahre verlangt er

für die ersten 5 Jahre 800,00 EUR monatlich,
dann für vier Jahre 900,00 EUR monatlich und
für die letzten drei Jahre 1.000,00 EUR monatlich.

Wie hoch ist der Gebührenstreitwert?

Gemäß § 9 ZPO ist der Vervielfältiger (höchstens) der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Rente. Da unterschiedlich hohe Jahresbeträge gefordert werden, muss man die höchsten vorkommenden Jahresbeträge für den Zeitraum von drei Jahren und einem halben Jahr einbeziehen.

Der Gebührenstreitwert berechnet sich also wie folgt:

 
3 x 12 x 1.000,00 EUR = 36.000,00 EUR (höchster Jahresbetrag)
0,5 x 12 x 900,00 EUR = 5.400,00 EUR (zweithöchster Jahresbetrag)
für insgesamt 3,5 Jahre = 41.400,00 EUR  

Für die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes nach § 9 ZPO vergleichen Sie das ähnliche Beispiel in Rdn 17 ff.

 

Merke:

Der Gebührenstreitwert einer kraft Gesetzes als Schadenersatz wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen geforderten Geldrente oder einer vertraglichen Rente ist höchstens der dreieinhalbfache Jahresbetrag der verlangten Rente.

Eine solche Geldrente ist jeweils für drei Monate vorauszuzahlen.

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