Rz. 52

Wird gemäß § 850d Abs. 3 ZPO wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 9 ZPO zu bewerten. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Rente wegen einer unerlaubten Handlung oder um eine vertragliche Rente handelt. Der dreieinhalbfache Jahresbetrag (42 Monate) – und nicht wie bei § 42 Abs. 1 GKG a.F. der fünffache Jahresbetrag (60 Monate) – stellt damit die Höchstgrenze dar. Bereits fällige Beträge werden nach § 42 Abs. 3 GKG zusätzlich bewertet.

 

Beispiel: Pfändung des Arbeitseinkommens wegen einer Rentenforderung aus Körperverletzung in Höhe von 400 EUR monatlich seit dem 1.2.2020. Vollstreckungsauftrag wird am 3.8.2020 erteilt. Fällig sind zu diesem Zeitpunkt bereits 2.800 EUR (400 × 7).

Die zukünftig erst fällig werdenden Rentenansprüche sind mit dem Wert gemäß § 9 ZPO (400 × 42 Monate = 16.800 EUR) anzusetzen. Der Gegenstandswert der zu vollstreckenden Forderung beträgt demnach 2.800 + 16.800 = 19.600 EUR.

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