Rz. 48

Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen oder werden künftig fällig werdende laufende Sozialleistungen in der Form von Geldleistungen[68] wegen fälliger und künftig noch fällig werdender Unterhaltsansprüche oder wegen Rentenansprüchen infolge Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gepfändet (sog. Vorratspfändung gemäß § 850d Abs. 3 ZPO), so sind bei der Ermittlung des Werts der zu vollstreckenden Forderung die fälligen Ansprüche zu berücksichtigen (Nr. 1, 1. Hs., § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG, § 42 Abs. 3 GKG)[69] und die noch nicht fälligen Ansprüche gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG (Unterhalt) und § 9 ZPO (Körperverletzung, siehe auch Rdn 52) zu bewerten (Nr. 1, 3. Hs.), wobei der Maximalwert der Gesamtbetrag der geforderten Leistung ist (vgl. § 9 S. 2 ZPO).

 

Rz. 49

Maßgebend als Gegenstandswert ist nach Nr. 1, 1. Hs. grds. der Wert der Forderung, wegen der vollstreckt wird und nicht der Wert der Forderung, in die vollstreckt wird (siehe Rdn 6). Es sind daher nach Nr. 1, 3. Hs. die noch nicht fälligen künftigen Unterhalts- und Rentenansprüche und nicht das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen zu bewerten.[70] Nr. 1, 3. Hs. gilt nur für die Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO, nicht für den Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen nach § 832 ZPO.[71]

 

Beispiel: Pfändung des Arbeitseinkommens wegen einer Unterhaltsforderung in Höhe von 400 EUR monatlich seit dem 1.1.2020. Vollstreckungsauftrag wird am 3.7.2020 erteilt. Fällig sind zu diesem Zeitpunkt bereits 2.800 EUR (400 × 7).

Die zukünftig erst fällig werdenden Unterhaltsansprüche sind mit dem Wert gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG (Jahreswert, also 400 × 12 = 4.800 EUR) anzusetzen. Der Gegenstandswert der zu vollstreckenden Forderung beträgt demnach 2.800 + 4.800 = 7.600 EUR.

[68] § 11 SGB I; diese sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 15.
[69] So auch N. Schneider, AGS 2010, 469, 470.
[70] Vgl. Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 66; LG Kiel JurBüro 1991, 1199 m. zust. Anm. Mümmler; Schneider/Herget/Thiel, Rn 8963; N. Schneider, AGS 2010, 469, 470; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 30.
[71] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 66; Volpert, RVGreport 2005, 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 30; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 13; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 16.

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