Rz. 38

Für die Notariatskosten haftet an erster Stelle derjenige, dessen Erklärung beurkundet oder dessen Unterschrift beglaubigt wurde, aber auch, wer ansonsten die Tätigkeit des Notars veranlasst hat (§ 29 GNotKG). Weiterhin ist auch Kostenschuldner, wer die Kosten durch eine vor dem Notar abgegebene Willenserklärung übernommen hat (§ 30 GNotKG) oder wer nach dem BGB für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, wie z. B. die persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG (§ 29 GNotKG).

 

Merke:

Für die Notariatskosten haftet regelmäßig, wer die Tätigkeit des Notars veranlasst hat, wessen Erklärung beurkundet oder wessen Unterschrift beglaubigt wurde.

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