Rz. 127

Für die Personengesellschaft schreibt das Gesetz einen internen Status für den Beginn und die Beendigung der Liquidation vor (§ 154 HGB). Entgegen dem Wortlaut wird die Meinung vertreten, dass die Gesellschafter als „Herren des Liquidationsverfahrens“ auf die Liquidationseröffnungsbilanz verzichten können.[1]

Die Vermögensaufstellung soll den Wert des Vermögens feststellen. Es ist nicht seine Aufgabe, das Geschäftsergebnis zu ermitteln.

Es besteht – im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften – keine Verpflichtung im Zeitpunkt der Eröffnung der Liquidation eine externe Liquidations-Eröffnungsbilanz aufzustellen.[2]

 

Rz. 128

Die Bewertung des Vermögens erfolgt zu Nettoveräußerungswerten – d. h. ohne Bindung an die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[3] Von großem Einfluss auf die Neubewertung ist die Frage, ob die Vermögensgegenstände einzeln oder ganze Betriebsteile veräußert werden.[4]

[1] Vgl. Deubert, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, S Rz. 136, m. w. N.
[2] Vgl. Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2016, § 154 Rz. 18.
[3] Vgl. Deubert, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, S Rz. 142.
[4] Vgl. Deubert, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, S Rz. 143.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge