Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 3.2 Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Rz. 16 Auch bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsteht die Sachhaftung mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.Bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU entsteht die Haftung also bei dem Verbringen in den Geltungsbereich der AO. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland in das Unionsgebiet ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.1 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Rz. 64 Steuerpflichtige, die nicht nach HGB oder wegen Überschreitens der in § 141 Abs. 1 AO genannten Grenzen zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, können ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln. § 141 AO gilt nur für Gew...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7 Mitbestimmung des Betriebsrats/Personalrats

Rz. 42 Die Beschäftigungsverbote nach § 3 eröffnen keine Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats. Insoweit besteht auch kein Raum für Konkretisierungen oder Ergänzungen durch Betriebsvereinbarungen. Das MuSchG enthält zwingende Schutzvorschriften, weshalb weder eine Gestaltungsmöglichkeit noch Ermessensspielräume für die Festlegung von Beschäftigungsverboten im Weg ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.3 Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen

Rz. 23 Die Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen hängt vom jeweiligen Einzelsteuergesetz ab, sie ist für jede Steuerart gesondert zu beurteilen. Allgemein gilt: Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Beste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Einerseits ist § 22 UStG eine sehr umfangreiche Vorschrift, andererseits weitestgehend unbekannt. Zwar wird vorgeschrieben, dass jeder Unternehmer nach § 22 Abs. 1 UStG verpflichtet ist, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, jedoch erfüllen die meisten Unternehmer diese Vorgabe bereits aufgrund anderer Rechtsvorschrif...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7 Besonderheiten bei Schul- und Ausbildungssituationen (§ 3 Abs. 3)

Rz. 25 Nach Abs. 3 sind für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt, ebenfalls Schutzfristen vorzusehen. Der Gesetzgeber will den Schülerinnen und Studentinnen jedoch ermöglichen, auf die nachgeburtliche Schutzfrist zu verzichten, sollten sie eine schnelle Fortsetzung ihrer schulische...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6 Aktuelle Fassung des § 152 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Rz. 151 § 152 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] umfassend geändert. Da diese Neufassung erheblich mehr Einzelheiten regelt als die bisherige Fassung, bleibt abzuwarten, wie und in welchem Umfang die neuen detaillierten und teils komplizierten Bestimmungen in der Praxis umgesetzt werden. Anwendbar ist die neue Gesetzesfass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Das Besteuerungsverfahren basiert i. d. R. auf der vom Stpfl. abzugebenden Steuererklärung.[1] Die Verletzung dieser wesentlichen steuerlichen Mitwirkungspflicht durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung stellt für das Verfahren eine gravierende Behinderung dar. Der Verspätungszuschlag (zukünftig abgekürzt: VZ) ist für die Finanzbehörde hierbei ein D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.3 Mehrere zur Abgabe Verpflichtete (§ 152 Abs. 4 AO n. F.)

Rz. 156 § 152 Abs. 4 AO n. F. regelt die Festsetzung eines VZ, wenn mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.[1] In diesen Fällen hat die Finanzverwaltung dahingehend ein Auswahlermessen, welcher der mehreren Erklärungspflichtigen in Anspruch genommen werden soll. In den Fällen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.5 Festsetzung des VZ (§ 152 Abs. 11 AO n. F.)

Rz. 167 Ebenfalls nicht geändert hat sich die Festsetzung des VZ. Dieser soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden.[1] Dies gilt auch in den Fällen einer Feststellung. Ausnahmen sind somit weiter zulässig.[2] Rz. 167a Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weitere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3.2 Anwendungsbereich

Rz. 20 Weil der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 nicht irreführend ist, darf für die Vorschrift auch nicht ein Inhalt konstruiert werden, für den in ihr oder an anderer Stelle kein Hinweis und keine Andeutung vorhanden sind. Abs. 2 S. 2 kann auf Fälle der Festsetzung ohne Rücksicht darauf anzuwenden sein, ob die Festsetzung im Gesetz angeordnet ist oder nicht.[1] Für die Steuern, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.5 Erstattungsansprüche

Rz. 12 Erstattungsansprüche ergeben sich aus § 37 Abs. 2 AO, aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen oder aus §§ 272 Abs. 1 S. 6, 276 Abs. 6 S. 2 AO [1] Ihre Festsetzung in einem Erstattungsbescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen.[2] Die sich aus den Einzelsteuergesetzen ergebenden Erstattungsansprüche folgen aus einer Steuerfestsetzung und der Abrechnung der geleisteten Vora...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Gliederung des Verwaltungsverfahrens

Rz. 1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] entstehen gem. § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Das danach kraft Gesetzes bestehende Steuerschuldverhältnis wird dadurch konkretisiert, dass die Steuerschuld, soweit erforderlich, durch Verwaltungsakt festgesetzt wird.[2] Diese Festsetzung ist auch dann notwendig, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.4.1 Grundregel zur Berechnung des VZ (§ 152 Abs. 5 AO)

Rz. 159 Die neue Grundregel zur Berechnung der Höhe des festzusetzenden VZ findet sich in § 152 Abs. 5 AO n. F. [1] Die Regelungen gelten dabei in allen Fällen einer Festsetzung eines VZ, also in den Fällen, in denen die Ausübungen aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgt, als auch in den Fällen, in denen von Gesetzes wegen einer Festsetzung vorgeschrieben ist. Rz. 160 Nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Grundlagen

Rz. 21 Durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde über Streitigkeiten zu entscheiden, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 218 Abs. 1 AO betreffen.[1] Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Betroffene folglich einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids.[2] Es handelt sich hi...mehr

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Wie organisiert man den Wec... / 8.2 Notvorstand nach § 29 BGB

Dies kann auch dazu führen, dass der Verein überhaupt nicht mehr handlungsfähig ist. Dann sieht das Gesetz in § 29 BGB die Bestellung eines Notvorstands vor. Dies erfolgt auf Antrag eines Beteiligten durch das Registergericht so lange, bis der Verein wieder einen ordnungsgemäßen Vorstand bestellt hat.mehr

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Vereinsorganisation: Optima... / 5 Die Pflichtorgane des Vereins

A) Mitgliederversammlung Der Bestand und teilweise die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind in § 32 Abs. 1 S. 1 BGB geregelt. § 32 ist aber nach § 40 S. 1 BGB durch die Satzung abdingbar. Daraus wird häufig geschlossen, dass die Mitgliederversammlung vollständig abgeschafft werden kann. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Richtig ist, dass nur einzelne Teile der Vorschrift d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.2 Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei des Haftungsschuldners

Rz. 16 In den Fällen der Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei durch den Haftungsschuldner kann dieser ohne Beachtung des S. 1 sofort auf Zahlung in Anspruch genommen werden.[1] Auch wenn die Steuerhinterziehung und die Steuerhehlerei bei ihrer Nennung nicht mit einer Paragrafenbezeichnung versehen sind, sind hier lediglich §§ 370, 374 AO gemeint. Eine Ausdehnung auf ander...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Grundlage für die Verwirklichung

Rz. 4 § 218 Abs. 1 S. 1 AO fordert als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Verwaltungsakte über die Festsetzung dieser Ansprüche.[1] Das sind alle Bescheide, durch die Ansprüche festgesetzt werden. Die Aufzählung in § 218 Abs. 1 AO nennt hierbei ausdrücklich: Steuerbescheide (Rz. 5), Steueranmeldungen (Rz. 6), Steuervergütungsbescheide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.1 Inhalt des § 219 S. 2 AO

Rz. 14 § 219 S. 2 AO sieht – neben den Einschränkungen der Subsidiarität des § 219 S. 1 AO – vollen Umfangs wirkende Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität vor. Diese betreffen die wichtigsten Haftungsbereiche und durchlöchern damit den Grundsatz selbst weitgehend.[1] Die Vorschrift hebt den Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners eines Anspruchs aus dem Steuerschuldve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.4 Höhe des VZ (§ 152 Abs. 5 bis 10 AO n. F.)

Rz. 158 Die Berechnung der Höhe des VZ ist in § 152 Abs. 5 bis 10 AO n. F. normiert. Hierbei findet sich die Grundregel in § 152 Abs. 5 AO n. F. [1] Die folgenden Absätze beinhalten Sonderbestimmungen für bestimmte Arten von Steuerfestsetzungen. Zudem bestimmt § 152 Abs. 9 AO n. F., dass bei der Nichtabgabe der Steuererklärung der VZ für den Zeitraum bis zum Ablauf des Tages ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.4.2 Berechnung des VZ bei Feststellungserklärungen (§ 152 Abs. 6 und 7 AO n. F.)

Rz. 162 Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten gem. § 152 Abs. 6 S. 1 AO n. F. vorbehaltlich von § 152 Abs. 7 AO die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 S. 1 und 2 entsprechend.[1] Der VZ beträgt in diesen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR. Rz. 163 Allerdings wird diese Regel für die in der Praxis wichtigsten A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.7 VZ in Steuererklärungen gegenüber Hauptzollämtern (§ 152 Abs. 13 AO n. F.)

Rz. 169 Für Steuererklärungen, die gegenüber Hauptzollämtern abgegeben werden müssen, gelten nach § 152 Abs. 13 S. 1 AO n. F. die Bestimmungen der Abs. 2, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 2 und Abs. 8 grundsätzlich nicht.[1] Allerdings erklärt § 152 Abs. 13 S. 2 AO n. F. für die Bemessung des VZ zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer den Abs. 8 S. 2 wieder für anwendbar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.4.4 Berechnung bei vierteljährlich oder monatlich abzugebenden Steueranmeldungen und Jahres-Lohnsteueranmeldungen und anderen Steueranmeldungen (§ 152 Abs. 8 AO n. F.)

Rz. 165 § 152 Abs. 8 AO n. F. bestimmt, dass für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen die Berechnung nach § 152 Abs. 5 AO n. F. keine Anwendung findet. In diesen Fällen, also insbesondere für die USt und LSt, gilt nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO weiterhin, dass die Bemessung des VZ nach der Dauer und Hä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.4 Entstehung des VZ

Rz. 131 Der VZ entsteht nach §§ 37, 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dies ist nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 1 AO die Festsetzung des VZ durch die Finanzbehörde, d. h. der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.1 Verspätungszuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 152 Abs. 1 n. F.)

Rz. 152 Im Wesentlichen unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage ist die Aussage des § 152 Abs. 1 AO n. F. Hiernach kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein VZ festgesetzt werden.[1] Es handelt sich also weiterhin um eine Entscheidung, die die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermess...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.4.5 Rundung und Höchstbetrag (§ 152 Abs. 10 n. F.)

Rz. 166 Wie nach dem bis 31.12.2018 geltenden Recht darf der VZ höchstens 25.000 EUR betragen.[1] Zudem ist der VZ auf volle EUR abzurunden. Hierbei ist auch § 152 Abs. 9 AO n. F. zu berücksichtigen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.4.3 Berechnung des VZ bei Messbeträgen oder Zerlegungserklärungen (§ 152 Abs. 6 AO n. F.)

Rz. 164 Für Erklärungen zu einem Messbetrag und zur Zerlegung einer Steuer gelten gem. § 152 Abs. 6 S. 1 AO n. F. die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 S. 1 und 2 entsprechend. Der VZ beträgt in diesen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.6 Änderung des Steuerbescheids (§ 152 Abs. 12 AO n. F.)

Rz. 168 § 152 Abs. 12 AO n. F. betrifft Fälle einer Änderung des Steuerbescheids. Nach § 152 Abs. 12 S. 1 AO n. F. ist bei einer Aufhebung der Steuerfestsetzung oder des Gewerbesteuermessbescheids oder des Zerlegungsbescheids auch der VZ aufzuheben.[1] Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung ist nach § 152 Abs. 12 S. 2 AO n. F. auch der VZ anzupassen. Ein Verlustrücktrag od...mehr

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Vereinsorganisation: Optima... / 3 Rechtliche Vorgaben: Pflichtorgane

Rechtliche Grundlage für den e. V. ist das BGB-Vereinsrecht (§§ 21ff. BGB). Welche Organisation bzw. welche Pflichtorgane muss ein Verein haben? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für die Organisation und die Führung eines Vereins? Hinweis Um einen e. V. zu gründen und um diesen im Vereinsregister eintragen zu können (erst dann entsteht der e. V.!), müssen nur die beiden Pfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.1 Entstehung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO)

Rz. 13 Grundsätzlich wird nach § 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO ein Anspruch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit bereits mit seiner Entstehung fällig. Die Fälligkeit mit Entstehung ist eine von § 271 Abs. 1 BGB abgeleitete Auffangregelung.[1] Eine Fälligkeit vor Entstehung ist nicht denkbar, sodass die sofortige Fälligkeit mit der Entstehung die früheste Lösun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt.[1] Insoweit bedarf es in der AO keiner allgemeinen Regelung, da die Einzelsteuergesetze stets Vorrang haben. Abs. 1 hat daher nur Hinweischarakter und ist über die Feststellung, dass für bestimmte Ansprüche keine Regelung in einem Einzelsteuergesetz getroffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.3 Adressat der VZ-Festsetzung

Rz. 121 Der Verspätungszuschlag ist gegen den Erklärungspflichtigen festzusetzen.[1] Wer in dem jeweiligen Steuerpflichtverhältnis Träger der Erklärungspflicht ist, wird durch die einzelnen Steuergesetze bestimmt bzw. ergibt sich durch die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung seitens der Finanzbehörde.[2] Rz. 122 Träger der Steuererklärungspflicht ist nicht der mit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Abgrenzung des Abrechnungsbescheids von der Anrechnungsverfügung

Rz. 27 Mit der Anrechnungsverfügung [1], die auch Abrechnungsverfügung oder Abrechnungsteil des Steuerbescheids genannt wird, verrechnet das FA die Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge und KSt mit der festgesetzten Steuerschuld. Es ermittelt also den Stand des zu zahlenden Anspruchs aus diesem Steuerschuldverhältnis. Die Anrechnungsverfügung ist, obwohl sie äußerlich mit dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.2 Verpflichtende Festsetzung eines VZ (§ 152 Abs. 2 und 3 AO n. F.)

Rz. 154 Zentrale Bedeutung kommt in der Praxis nunmehr § 152 Abs. 2 und 3 AO n. F. zu, da in diesen die Fälle normiert sind, in denen es einer Ermessensausübung nicht bedarf.[1] Stattdessen ist in diesen Fällen stets ein VZ festzusetzen. Dies gilt in den folgenden Fällen: Eine Steuererklärung, die sich auf ein Kj. oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, wird nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.2 Begriffsinhalt

Rz. 33 Das als Tatbestandsvoraussetzung für die VZ-Festsetzung erforderliche Verschulden betrifft die Versäumnis der Steuererklärungsfrist.[1] Es liegt vor, wenn der Erklärungspflichtige vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrig gehandelt hat. Vorsatz erfordert, dass dem Erklärungspflichtigen seine Abgabepflicht und der Abgabetermin bekannt waren und er gleichwohl die Pflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 218 Abs. 2 AO war § 125 RAO, zu § 218 Abs. 1 und Abs. 3 AO gab es hingegen in der RAO keine entsprechende Bestimmung.[1] Die Vorschrift befasst sich ausweislich der Überschrift mit der Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. § 218 Abs. 1 AO zeigt mit den dort genannten Bescheiden die Grundlagen für die Verwirklichung von A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.7 Verfahrensfragen

Rz. 44 Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist das FA zuständig, das auch für die Verwaltung der zu verwirklichenden Ansprüche nach §§ 16ff. zuständig ist.[1] Für den Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO über eine Rückforderung ist das FA zuständig, das den Bescheid erlassen hat, aufgrund dessen die Erstattung geschehen ist. Es findet kein Wechsel der Zuständigkeit durch eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.2 Steuerbetrag

Rz. 45 Bemessungsgrundlage für die VZ-Festsetzung ist die im Bescheid festgesetzte Steuer.[1] Erfolgt eine Steuerfestsetzung auf 0 EUR, so schließt dies nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 3 Nr. 2 AO eine Festsetzung eines VZ regelmäßig aus[2], da durch die prozentuale Höchstgrenze sich rechnerisch stets ein VZ von ebenfalls 0 EUR ergibt.[3] Dies entspricht auch dem Sinn und Zw...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.7 Korrektur der VZ-Festsetzung

Rz. 146 Eine Berichtigung der VZ-Festsetzung kommt gem. § 129 AO jederzeit in Betracht, wenn der Finanzbehörde beim Erlass ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist. Für Fehler seitens des Stpfl. gilt es § 173a AO zu beachten, der die Korrektur von Fehlern des Stpfl. bei Erstellung einer Steuererklärung ermöglicht. Die Bestimm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.1.1 Grundlagen

Rz. 76 Ob ("Entscheidungsermessen") und in welcher Höhe ("Auswahlermessen") ein VZ festgesetzt wird, liegt nach der Grundregel des § 152 Abs. 1 AO, die allerdings in der aktuellen Gesetzesfassung eher die Ausnahme ist[1], im Ermessen der Finanzbehörde.[2] Diese hat hierbei auf beiden Stufen der Ermessensausübung die allgemeinen behördlichen Ermessensregelungen zu beachten.[3...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Begriff und Bedeutung der Fälligkeit

Rz. 2 Fälligkeit bedeutet bei Geldansprüchen, also allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, unter Heranziehung des Gedankens des § 271 BGB für den Schuldner das Zahlenmüssen und für den Gläubiger das Fordern können.[1] Erst vom Zeitpunkt der Fälligkeit an kann der Gläubiger fordern und muss der Schuldner zahlen. Damit ist die Fälligkeit die erste Voraussetzung für da...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.3 Verhältnis zu anderen Maßnahmen

Rz. 6 Die Festsetzung eines VZ wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abgabe der Steuererklärung bereits mittels Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld erzwungen worden ist (s. hierzu auch Rz. 11). Allerdings ist die kumulierende Wirkung beider Zwangsmittel bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Höhe des VZ (s. Rz. 51) von Bedeutung, damit insbesondere das Verbot ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Pflegezeit und sonstige Fre... / Zusammenfassung

Überblick Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) enthält Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege, indem es Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz für Beschäftigte unterschiedliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeitspflich...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bestellung des Verwalters / 3.1.1 Fachliche Anforderungen

Grundsätzlich benötigt der Verwalter keine Ausbildung und keine einschlägigen Kenntnisse in der Wohnungseigentumsverwaltung. Nach dem am 1.8.2018 in Kraft getretenen "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter"[1] wurde zwar eine Gewerbeerlaubnis- und Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter einge...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Pflegezeit und sonstige Fre... / 8 Rechtsmissbräuchliche Ausübung

Der Gesetzgeber verfolgte mit dem PflegeZG eine anerkennenswerte Zielsetzung: Rahmenbedingungen zu schaffen, um Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Insbesondere wegen handwerklicher Mängel eröffnet das Gesetz jedoch weitgehende Möglichkeiten für Beschäftigte, die Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grenzabstand für Bäume, Str... / 4.2 Bayern

Art. 47 AGBGB Bayern [1] Bayern ist eines der Bundesländer mit einfacher Regelung. Mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken bis 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 0,5 m und mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken über 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten.mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Pflegezeit und sonstige Fre... / 5.2 Teilweise Freistellung von der Arbeit

Der Arbeitnehmer kann auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit durch Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.[1] Das Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn den konkreten Arbe...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bestellung des Verwalters / 4.2 Erstbestellung durch Beschluss

Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher entsteht, kann bereits der teilende Eigentümer den Erstverwalter durch Ein-Personen-Beschluss bestellen. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher entsteht, ist das Rechtsinstitut der "werdenden Wohnungseigentümerg...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grenzabstand für Bäume, Str... / 4.1 Baden-Württemberg

§§ 12 ff. Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg [1] Praxis-Beispiel Ausnahm...mehr