Rz. 8

Die Ausnahmen bestehen für bestimmte Beschäftigungsbereiche und Betriebe. Es stellt sich die Frage nach der Reichweite der jeweiligen Ausnahmen. Sie gelten dabei für die im Gesetz ausdrücklich genannte Haupttätigkeit. Daraus folgt aber nicht, dass zwingend der ganze Betrieb hiervon erfasst wird. So bedingen Ausnahmegründe für den Produktionsbereich nicht zwangsläufig eine Zulässigkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit auch in der Verwaltung.

 

Rz. 9

Erfasst wird aber nicht nur die eigentliche Haupttätigkeit. Auch notwendige Vorbereitungs-, Hilfs- und Nebentätigkeiten fallen unter die Ausnahmetatbestände.[1] Hierunter sind Arbeiten zu verstehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den erlaubten Arbeiten stehen und ohne die die gestattete Tätigkeit nicht sinnvoll ausgeführt werden kann. So lässt sich ein Produktionsbetrieb ohne zeitnahe Anlieferung von Rohstoffen oder Zwischenprodukten nicht betreiben. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Besonderheiten des Betriebs. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jegliche Transport- und Zuliefertätigkeit durch Wahl eines nahen Standorts für ein Lager zu vermeiden.

 

Rz. 10

In welcher rechtlichen Form dabei das Zusammenspiel der verschiedenen Komponenten erfolgt, ist unerheblich. So können die Hilfs- und Nebentätigkeiten auch durch selbständige Betriebssteile oder Nebenbetriebe erbracht werden.[2] Unter Nebenbetrieben versteht man einen Betrieb, der für den Hauptbetrieb eine Hilfsfunktion ausübt, dabei kann er einen vom Hauptbetrieb verschiedenen arbeitstechnischen Zweck verfolgen.[3] So stellt etwa ein Reinigungsbetrieb einen Nebenbetrieb einer Pflegeeinrichtung oder eines Krankenhauses dar, diese Funktion erfüllt auch die Reparaturwerkstatt einer Spedition oder eines anderen Verkehrsbetriebs.

 

Rz. 11

Unerheblich ist auch, ob ein Betrieb die an Sonn- und Feiertagen anfallende Arbeit durch eigene Mitarbeiter oder durch Arbeitnehmer eines anderen Betriebs erfüllen lässt.

Auf die Ausnahmeregelungen des § 10 können sich auch Arbeitgeber berufen, die mit ihren Arbeitnehmern regelmäßig Arbeiten in anderen Unternehmen durchführen, also etwa Reinigungs- oder Bewachungsarbeiten erbringen, wenn diese Arbeiten gerade an diesen Tagen erbracht werden müssen und durch die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht erbracht werden können.

[1] Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rz. 4.
[2] Vgl. Neumann/Biebl § 10 ArbZG Rz. 6.
[3] MünchArbR/Richardi § 22 Rz. 23.

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