Rz. 34

Zulässig sind nichtgewerbliche Aktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbänden, Vereinen, Parteien oder vergleichbaren Vereinigungen. Hinsichtlich des Begriffs der Kirche ist auf die Ausführungen bei § 7 Abs. 4 zu verweisen. Allerdings gilt die Ausnahmevorschrift nicht nur für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften.

Die im Gesetz genannten Gruppierungen verfolgen primär religiöse, soziale, karitative oder politische Zwecke. Um eine ähnliche Vereinigung handelt es sich daher nur, wenn diese durch eine dieser Zielsetzungen wesentlich geprägt wird. Anerkannt sind etwa Wohlfahrtsverbände, Sport-, Schützen-, Karnevals-, Heimat-, Brauchtumsvereine, Musikkapellen, Chöre, Laienspielgruppen, Tanzgruppen und vergleichbare Gruppierungen.

 

Rz. 35

Erlaubt sind nur nichtgewerbliche Aktionen und Veranstaltungen. Ausgehend vom allgemeinen Gewerbebegriff liegt eine nichtgewerbliche Aktion vor, wenn sie weder auf Gewinnerzielung noch auf Dauer angelegt ist oder der finanzielle Ertrag gemeinnützigen Zwecken zufließen soll. Hierzu zählen etwa Flohmärkte, Basare oder andere Verkaufsveranstaltungen einer Kirchengemeinde, deren Erlös für karitative Zwecke bestimmt ist. Auch Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern und ehrenamtlichen Helfern, Kirchenfreizeiten, politische Veranstaltungen wie Demonstrationen und Kundgebungen sowie soziale Dienste gemeinnütziger Einrichtungen und die Ausleihe in Pfarrbüchereien sind gestattet.[1]

[1] Vgl. Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rz. 49.

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