Rz. 115

Zur Sicherung des Finanzstandorts Deutschland wurde durch das Gesetz zur Einführung des Euro vom 9.6.1998[1] mit Wirkung zum 1.1.1999 die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 4 eingeführt. Die Anzahl der Feiertage ist in den Euroländern sehr unterschiedlich. Damit deutsche Kreditinstitute keine Nachteile im Wettbewerb mit Konkurrenten anderer Mitgliedstaaten der EU erleiden, wird die Beschäftigung von Arbeitnehmern an auf Werktage fallenden nicht EU-einheitlichen Feiertagen gestattet.[2]

 

Rz. 116

Die Bestimmung gilt für die Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs, etwa des TARGET-Systems[3] und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels. Dagegen ist sie auf den Massenzahlungsverkehr nicht anwendbar.

 

Rz. 117

Das TARGET-System ist an allen Tagen mit Ausnahme der Samstage, Sonntage sowie den gemeinschaftsweit begangenen Feiertagen geöffnet. Damit der Zahlungsverkehr und der Wertpapierhandel auch in Deutschland an diesen Tagen abgehalten werden kann, lässt das Gesetz eine Tätigkeit an allen auf einen Werktag fallenden Feiertagen zu, die nicht in allen Mitgliedsländern der EU begangen werden. Praktisch greift die Vorschrift damit an allen Feiertagen, außer dem 1. Weihnachtsfeiertag und dem Neujahrstag, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen. Die Ausnahme gilt aber nur für Feiertage an Werktagen, die Sonntagsarbeit ist dagegen weiterhin verboten.

 

Rz. 118

Erlaubt sind die inhaltliche und technische Abwicklung der gestatteten Finanzgeschäfte sowie unselbständige Hilfs- und Nebentätigkeiten.

 

Rz. 119

Die Regelung des § 10 Abs. 4 erlaubt nach seinem Wortlaut keine Arbeit an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wenn sie in allen EU-Staaten Feiertage sind. Dies sind der 25.12. und der 1.1..

[1] BGBl. I S. 1242.
[2] BT-Drucks. 13/10334 S. 42.
[3] Vgl. hierzu Anzinger NZA 1998, 845, 846.

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