Rz. 1

In § 10 werden Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen nach § 9 ArbZG geregelt. Durch die Vorschrift sollte erreicht werden, dass die zuvor bestehenden Ausnahmen nach der GewO und den dazu ergangenen Richtlinien zulässig bleiben.[1] Allerdings musste der Ausnahmekatalog im Hinblick auf die durch das ArbZG erfolgte Erweiterung des Anwendungsgebiets des Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit auf alle Branchen erweitert werden. Es wurde so in § 10 Abs. 1 ein Katalog geschaffen, der abschließend die Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit regelt.

Auch wurde die bislang nur für einzelne Bereiche geltende Einschränkung, wonach Ausnahmen nur zulässig sind, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, durch die Aufnahme in den Eingangssatz auf alle Anwendungsbereiche ausgedehnt.

 

Rz. 2

Als Reaktion auf die besonderen Belastungen durch die Corona-Pandemie wurde aufgrund des bis Ende 2020 angefügten § 14 Abs. 4 ArbZG[2] die Verordnung zu "Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV"[3]) erlassen. Im Zeitraum vom 10.04.2020 bis zum 31.7.2020 wurde durch § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei bestimmten Tätigkeiten eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen erlaubt, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden konnten. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 COVID-19-ArbZV):

  1. beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von
  2. bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  3. bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,
  4. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
  5. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  6. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  7. zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  8. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  9. in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

Die Verordnung wurde trotz Anhaltens der Corona-Pandemie nicht verlängert und trat am 31.7.2020 ersatzlos außer Kraft.

 

Rz. 3

Aus § 10 folgt die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit durchführen lassen, ohne dass er sich ordnungswidrig verhält.

 

Rz. 4

Aus § 10 folgt dagegen nicht die Verpflichtung des einzelnen Arbeitnehmers, diese Arbeiten auch tatsächlich durchzuführen. Arbeitsrechtlich ist ein Arbeitnehmer zur Ableistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus den dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Regelungen ergibt. Eine solche Arbeitspflicht kann sich daher aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. So enthält z. B. der TVöD in § 6 Abs. 5 eine Bestimmung zur Sonntagsarbeit. Danach sind Angestellte im öffentlichen Dienst bei "begründeten betrieblichen/dienstlichen Notwendigkeiten" zur Sonntagsarbeit verpflichtet.

Wurde die Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen, so kann der Arbeitgeber über sein Direktionsrecht nach § 106 GewO die nach dem ArbZG erlaubte Sonn- oder Feiertagsarbeit anordnen.[4] Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber lange Jahre keine Sonn- oder Feiertagsarbeit angeordnet hat und nun sachliche Gründe dies bedingen. Diese Rechtsgrundlagen regeln auch die Frage, welche Vergütung mit welchen Zuschlägen für diese Tätigkeiten zu zahlen sind. Eine Verpflichtung zur Ableistung von Sonn- und Feiertagsarbeit kann sich aber auch aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben, so ist eine entsprechende Tätigkeit etwa in der Gastronomie üblich.

 

Rz. 5

Die bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze werden von § 10 nicht berührt.

 

Rz. 6

Die in den landesrechtlichen Sonn- und Feiertagsgesetzen[5] geregelten Beschränkungen stehen einer Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht entgegen, wenn die Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 gestattet ist, da diese Vorschriften durchgehend eine Ausnahme vom Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe durch oder aufgrund eines Gesetzes zulassen. Ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 10 ArbZG zulässig oder wird sie zugelassen, stehen die landesrechtlichen Regelungen dem nicht entgegen.[6]

 

Rz....

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