Rz. 41

Die Ausnahmen nach Nr. 8 unterfielen entweder vor Inkrafttreten des ArbZG nicht dem Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen nach der GewO oder waren nach § 105e GewO sowie den ergänzenden Vorschriften erlaubt.

 

Rz. 42

Das Gesetz gestattet die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen, beim Rundfunk, bei der Tages-und Sportpresse sowie bei Nachrichtenagenturen. Aus dem Wort "bei" ist zu entnehmen, dass sich ihre Tätigkeit nicht auf die tagesaktuelle Berichterstattung beziehen muss.

 

Rz. 43

Zum Rundfunk zählt der Bereich des Hörfunks und des Fernsehens. Dabei es unerheblich, ob der Rundfunk über Antenne, Kabel oder Satellit verbreitet wird und ob der Empfang frei zugänglich oder entgeltpflichtig ist.

Fraglich ist, ob auch reine Online-Dienste zum Bereich Rundfunk zu zählen sind. Werden Rundfunkprogramme oder Nachrichten verbreitet, so dürfte der Bereich des Rundfunks gegeben sein. Haben die Onlinedienste einen hohen Aktualitäts- und Kommunikationsbezug, so liegt eine inhaltliche Annäherung an den Bereich Rundfunk und Presse vor, die zumindest eine analoge Anwendung des Ausnahmetatbestandes auf diese Dienste rechtfertigt, sodass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Bearbeitung und Präsentation aktueller Inhalte auch an Sonn- und Feiertagen möglich ist.[1] Für den Bereich des Rundfunks werden typischerweise an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung des Sendebetriebs beschäftigt, etwa als Ansager, Moderatoren, Redakteure, Techniker, Beleuchter, Mitarbeiter im Bereich Maske sowie Garderobenpersonal. Zulässig ist auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern für die Vorbereitung des Montagsprogramms sowie die Nachbearbeitung eines Programms an Feiertagen.

Voraussetzung ist aber, dass die Arbeiten nicht auf Werktage verschoben werden können. Daher ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern für Vorratsproduktionen im Hörfunk oder Fernsehen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgestrahlt werden sollen, an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die aufzuzeichnenden Ereignisse aktuell an den entsprechenden Sonn- und Feiertagen stattfinden.

 

Rz. 44

Privilegiert sind bestimmte Printmedien. Die Tagespresse dient durch die Berichterstattung über das aktuelle Tagesgeschehen der Befriedigung des täglichen Informationsbedürfnisses der Bevölkerung. Hierzu zählen täglich erscheinende Tageszeitungen sowie Sonntagszeitungen unabhängig davon, ob sie als eine reine Sonntagszeitung nur am Sonntag oder als sog. siebte Ausgabe einer Tageszeitung am Sonntag erscheinen.[2]

Die Herstellung und Verteilung elektronischer Pressespiegel sind ebenfalls der Tagespresse zuzuordnen.[3]

 

Rz. 45

Die Sportpresse berichtet schwerpunktmäßig über regelmäßig an Wochenenden stattfindende Sportereignisse, Sportler und die Hintergründe des Sportgeschehens sowie die Sportpolitik.

 

Rz. 46

Nachrichtenagenturen sind kommerzielle Unternehmen, die Nachrichten über aktuelle Ereignisse liefern. Dabei werden die Informationen als vorgefertigte Meldungen in Text, Audio- oder Filmmaterial, sowie Bilder zur Verfügung gestellt und von den Medien in Zeitungen, Internetportalen und im Rahmen von Nachrichtensendungen im Rundfunk verwendet. Zu diesem Zweck stehen es sie mit anderen Nachrichtenagenturen in einem weltweiten Informationsaustausch, dies bedingt den Einsatz von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen.

 

Rz. 47

Nach dem Wortlaut des §§ 10 Abs. 1 Nr. 8 ist bei anderen Presseerzeugnissen nur eine der Tagesaktualität dienende Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Der Begriff der Tagesaktualität ist dabei vor dem Hintergrund der grundgesetzlich in Art. 5 GG geregelten Pressefreiheit weit auszulegen.

Erfasst werden daher nicht nur Ereignisse des jeweiligen Tages, sondern alle aktuellen Geschehnisse mit Nachrichtenwert, so dass auch wochenweise oder monatlich erscheinende Magazine hiervon erfasst werden.[4] Periodisch erscheinende Fachzeitschriften, die sich nicht mit dem aktuellen Tagesgeschehen beschäftigen, fallen dagegen nicht unter den Ausnahmetatbestand.

Zu den anderen Presseerzeugnissen zählen aber auch Informationsblätter sowie Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil, wobei der Schwerpunkt im Anzeigenbereich liegen kann, allerdings darf der redaktionelle Teil nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein.

Daher werden reine Anzeigenblätter sowie Werbematerial hiervon nicht erfasst, so dass diese an Sonn- und Feiertagen nicht hergestellt und ausgetragen werden dürfen.[5]

 

Rz. 48

Das Gesetz gestattet ausdrücklich das Austragen dieser Presseerzeugnisse, gestattet ist des Weiteren eine Tätigkeit bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder und bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton-und Bildträger. Auch hierbei ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben eine großzügige Auslegung geboten. So wird die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Bereich der Text-und Bildbearbeitung sowie mit weiteren Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Herstellung der Presseer...

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