Rz. 66

Das Gesetz gestattet die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren.

 

Rz. 67

Unter Landwirtschaft versteht man die wirtschaftliche Bodennutzung, um pflanzliche und/oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Hierzu zählen die Unternehmen, die der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen[1], also etwa Tierhaltung, Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Erwerbsobstbau, Weinbau, gartenbauliche Erzeugung, berufsmäßige Imkerei, gewerbsmäßige Binnenfischerei.

Zu den gestatteten Tätigkeiten zählt die Versorgung der Tiere, das notwendige Ernten von landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere bei Saisonprodukten.

 

Rz. 68

Betriebe der Tierhaltung sind solche außerhalb der Landwirtschaft, z. B. Betriebe zur Aufzucht und Verkauf von Tieren, Haltung von Tieren zur Fleisch- und Eierversorgung sowie zur Haltung von Tieren zu sportlichen, wissenschaftlichen oder unterhaltenden Zwecken, wie etwa Tierparks, Zoos, Aquarien.

 

Rz. 69

Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren sind etwa Tierarztpraxen, Tierkliniken und Tierheime. Erlaubt sind Tätigkeiten wie Füttern, Tränken und Versorgen der Tiere sowie akut notwendig werdende tierärztliche Behandlungsmaßnahmen, die nicht auf einen Werktag verschoben werden können.

[1] So ErfK/Wank § 5 ArbZG Rz. 7.

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