Rz. 25

Da die in § 10 Abs. 1 Nr. 5 genannten Veranstaltungen typischerweise von der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen in Anspruch genommen werden, besteht gerade an diesen Tagen ein erhöhter Personalbedarf, sodass eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot des § 9 ArbZG geboten ist, um die Freizeitbedürfnisse der Allgemeinheit zu erfüllen. Die Ausnahmen waren vor Inkrafttreten des ArbZG nach § 105i GewO zulässig.

 

Rz. 26

Für die in Abs. 1 Nr. 5 genannten Veranstaltungen ist es kennzeichnend, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Publikum dargeboten werden sollen. Es kommt dabei aber nicht darauf an, ob die Darstellung gewerbsmäßig, laienhaft künstlerisch oder nur zur Belustigung erfolgt.

 

Rz. 27

Zulässig ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bei Musikaufführungen. Hierzu zählen neben allen Formen von Instrumental- und Gesangsvorführungen im Rahmen von Konzerten auch Veranstaltungen, in denen Musik von technischen Aufzeichnungsgeräten abgespielt wird.

 

Rz. 28

Unter den Begriff der Theatervorstellungen fallen alle Arten von Aufführungen von Schauspielen, Komödien, Dramen, Opern, Operetten, Musicals und vergleichbarer Darbietungen.

 

Rz. 29

Filmvorführungen können in Kinos oder in anderen Formen (z. B. Freiluftaufführungen) erfolgen. Hierunter fallen auch automatische Vorführungen durch Geldeinwurfautomaten, sodass auch Arbeitnehmer, die eine solche Anlage steuern, warten oder unterhalten an Sonn-und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.[1]

 

Rz. 30

Unter Schaustellungen fallen Präsentationen von Objekten, Naturgegenständen, Tieren oder Menschen. Als Beispiele sind Kunstausstellungen, die Veranstaltung von Box- und Ringkämpfen, Zirkusvorstellungen, Revuen, Varietés und Tanzveranstaltungen zu nennen. Dabei muss in die Veranstaltung nicht primär künstlerischen Zwecken oder der Unterhaltung dienen, auch wenn mit ihr eine rein kommerzieller Hintergrund verfolgt wird, liegt eine Schaustellung im Sinne dieses Gesetzes vor. Fraglich ist aber, ob Modeschauen unter den Ausnahmetatbestand fallen. Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, dass bei ihnen der Verkaufszweck im Vordergrund stehe.[2] Angesichts des unbestreitbar vorhandenen unterhaltenden Charakters einer Modenschau fallen auch diese Veranstaltungen unter § 10 Abs. 1 Nr. 5.

 

Rz. 31

Ähnliche Veranstaltungen liegen vor, wenn sie wie in die in Nr. 5 ausdrücklich genannten Veranstaltungen überwiegend unterhaltenden, kulturellen oder sozialen Charakter haben und sie typischerweise an Sonn-und Feiertagen in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen die Tätigkeiten des Schaustellergewerbes, wie etwa die Schau-, Belustigungs-, Fahr-, Schieß- und Spielgeschäfte.

Gewerbliche organisierte Flohmärkte sollen nicht unter die Ausnahmetatbestände fallen.[3] Ausgehend vom Regelungszweck der Vorschrift ist aber auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Auch Flohmärkten kann ein Unterhaltungswert nicht abgesprochen werden, sodass zumindest private Flohmärkte erfasst werden.

 

Rz. 32

Die Veranstaltungen müssen nicht zwingend vor Publikum abgehalten werden. Zwar sind sie auf eine Aufführung in der Öffentlichkeit ausgerichtet, notwendige Vorbereitungshandlungen der Veranstaltungen dürfen aber auch von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Da für den Erfolg der Publikumsveranstaltung aktuelle General- oder Stellproben und vergleichbare Vorbereitungen unerlässlich sind, müssen diese nicht auf Werktage gelegt werden, sondern dürfen auch an den Sonn- und Feiertagen selbst erfolgen.

 

Rz. 33

Eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen ist dabei nicht nur für die an der Veranstaltung unmittelbar mitwirkenden Arbeitnehmer zulässig, vielmehr ist eine Tätigkeit sämtlicher Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich ist, erlaubt. Neben dem künstlerischen Personal dürfen daher auch Arbeitnehmer als Maskenbildner, Bühnenarbeiter, Beleuchter, Filmvorführer, beim Kartenverkauf, als Platzanweiser sowie im Sanitäts- und Ordnungsdienst beschäftigt werden. Dabei ist auch eine Tätigkeit in Hilfs- und Nebenbetrieben zulässig, wenn das Ausbleiben der entsprechenden Tätigkeiten die Veranstaltung erheblich stören oder deren Ertrag erheblich mindern würde. Daher können Arbeitnehmer auch an der Garderobe, dem Theaterbuffet oder mit dem Verkauf von Getränken, Snacks und Programmheften in den Pausen beschäftigt werden.[4]

[1] VG Berlin v. 27.6.1990, VG 4 A 757/87, NVwZ-RR 1992, 70.
[2] Vgl. Anzinger/Koberski § 10 ArbZG Rz. 42.
[3] OVG Schleswig v. 25.3.2019 94, 3 C 180/93, NVwZ-RR 1994, 440.
[4] Vgl. Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rz . 45.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge