Üben Kaufleute steuerrechtliche Wahlrechte in Abweichung von der Handelsbilanz aus, sind die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.[1] Das gilt z. B. bei Wahl der steuerrechtlich nicht zulässigen Fifo-Bewertungsmethode in der Handelsbilanz.

Ein handelsrechtliches Bewertungswahlrecht führt steuerrechtlich zum Ansatz des höchsten nach Handels- und Steuerrecht zulässigen Werts, soweit nicht auch steuerrechtlich ein inhaltsgleiches Wahlrecht besteht.[2] Für die Kosten der allgemeinen Verwaltung, der sozialen Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung besteht, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, sowohl handels- als auch steuerrechtlich ein Einbeziehungswahlrecht. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.[3] Kalkulatorische Kosten, z. B. Zinsen für Eigenkapital und "Unternehmerlohn", sind keine Herstellungskosten.[4]

 
Hinweis

Aktivierungswahlrecht für allgemeine Verwaltungskosten

Die Ausübung des Aktivierungswahlrechts für die Kosten der allgemeinen Verwaltung, der sozialen Einrichtungen und für Fremdkapitalzinsen bei der Ermittlung der Herstellungskosten auch in der Steuerbilanz wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 im EStG verankert. Die Gesetzesänderung löst damit die Regelung in R 6.3 EStR 2012 ab.[5]

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