Zinsen für Fremdkapital gehören grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten. Handelsrechtlich besteht ein Wahlrecht, Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einzubeziehen und damit zu aktivieren, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung eines Vermögensgegenstands (Wirtschaftsguts) entfallen. Sie gelten dann als Herstellungskosten dieses Vermögensgegenstands.[1] Dieses handelsrechtliche Bewertungswahlrecht gilt auch für die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Bezieht der Steuerpflichtige handelsrechtlich Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten mit ein, so muss er steuerlich ebenso verfahren.[2] Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sowie bei den Überschusseinkünften besteht ein solches Wahlrecht nicht.[3]

 
Hinweis

Änderung des EStG

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016[4] wurde mit § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG für das Ansatzwahlrecht für Herstellungskosten eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Damit wurde die langjährige Verwaltungspraxis[5] gesetzlich abgesichert. Bei der Bemessung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB nicht einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Die Regelung kann auch für Wirtschaftsjahre angewandt werden, die vor dem 23.7.2016[6] enden.[7] Es ist jedoch nicht möglich, eine rückwirkende Übereinstimmung mit der Handelsbilanz zu fordern.[8]

Hiermit wurde das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für die genannten Kosten dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen und in die Steuerbilanz übernommen. Das entspricht langjähriger Verwaltungspraxis und trägt zur Vereinfachung bei.[9]

[4] Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679.
[6] = Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im BGBl.
[7] § 52 Abs. 12 Satz 1 EStG i. d. F. d. Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, a. a. O.
[8] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des FinA-BT, Drucks. 18/8434, S. 126, zu Art. 4 Nr. 25 Buchst. a (neu) des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.
[9] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des FinA-BT, Drucks. 18/8434, S. 125, zu Art. 4 Nr. 3 (neu) des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge