Rz. 70

Die Vorschrift entspricht der früheren Regelung in § 105c Abs. 1 Nr. 3 GewO. Zulässig ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen.

 

Rz. 71

Unter dem Bewachungsgewerbe versteht man nach § 34a GewO das gewerbsmäßige Bewachen von Leben oder Eigentum fremder Personen. Hierzu zählt z. B. die Bewachung von Betriebsanlagen durch Arbeitnehmer von Wach- und Schließgesellschaften sowie der Personenschutz. Das Gesetz gestattet auch die Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern zur Bewachung der Betriebsanlagen, also den Einsatz von Pförtnern, Nachtwächtern oder Werksfeuerwehren. Gestattet ist nur die Bewachung, also Tätigkeiten, die dem Schutz vor unbefugten Eingriffen, dem Abhandenkommen oder vor sonstigen Schäden an Sachen, Leib und Leben dritter Personen dienen. Hierzu zählt nicht die über den reinen Objektschutz hinausgehende Kontrolle vollautomatisch laufender Produktionsanlagen, auch wenn diese über einen Monitor erfolgt.[1] Hierbei steht nicht der Schutz des Objekts im Mittelpunkt, sondern die Überprüfung der Funktionsweise der Anlage. Auch die Tätigkeit von den Detekteien und Privatdetektiven zur Überwachung von Personen im Rahmen von Ermittlungsaufträgen wird nicht vom Ausnahmetatbestand erfasst.[2]

 

Rz. 72

Dabei kann die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Transporten und an Bewachungsobjekten durch Personen vor Ort sowie in Leitstellen und Zentralen zur Steuerung des Wachdienstes erfolgen. Unerheblich ist, ob der Grund für die Bewachung vom Arbeitgeber etwa durch eine Veranstaltung an Sonn- oder Feiertagen selbst herbeigeführt wurde. Dem Gesetz ist eine Einschränkung auf dauerhaft bewachungsbedürftige Einrichtungen nicht zu entnehmen.

[1] ErfK/Wank § 10 ArbZG Rz. 17; Anzinger/Koberski § 10 ArbZG Rz. 94.
[2] Neumann/Biebl § 10 ArbZG Rz. 36.

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