Überblick

Das Reverse-Charge-Verfahren stellt eine Abkehr von der üblichen Art der Umsatzsteuerbuchung und -abführung durch den leistenden Unternehmer dar. In den abschließend gesetzlich festgelegten Fällen des Reverse-Charge-Verfahrens schuldet der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer. Ähnlich wie bei innergemeinschaftlichen Erwerben wird die Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger gebucht und bei voller Berechtigung zum Vorsteuerabzug gleichzeitig wieder als Vorsteuer abgezogen. Wie Geschäftsvorfälle richtig eingeschätzt und gebucht werden, zeigt der Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für das Reverse-Charge-Verfahren ist im Inland vor allem die Ortsvorschriften der §§ 3, 3a ff. UStG und § 13b UStG maßgeblich. Die Finanzverwaltung nimmt u. a. Stellung in BMF, Schreiben vom 4.2.2011, IV D 3 – S 7279/10/10006; BMF, Schreiben v. 26.9.2014, IV D 3 – S7279/14/10002; BMF, Schreiben v. 26.7.2017, III C3 – S7279/11/10002-09; BMF, Schreiben v. 23.12.2020, III C 3 – S 7279/19/10006 :002 sowie im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE).

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