Rz. 264

MWv 1.1.1987 wurde § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG aus unionsrechtlichen Gründen zur Anpassung an die damals maßgebliche 6. EG-Richtlinie um die S. 2 bis 4 ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist die Organschaft zwar auch grenzüberschreitend bei Vorliegen aller Voraussetzungen gegeben, die Wirkungen der Organschaft werden aber auf die Leistungen zwischen den im Inland belegenen Unternehmensteilen beschränkt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG). Damit sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich steuerbar, soweit der Ort der Leistung im Inland liegt. Allerdings sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG aber alle im Inland belegenen Teile des Organkreises als ein einheitliches Unternehmen anzusehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Organträger sein Unternehmen im Inland oder im Ausland betreibt.

 

Rz. 265

Mit der Aufnahme der S. 2 bis 4 in den § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wurde den Vorgaben des Unionsrechts[1] entsprochen – das notwendige Konsultationsverfahren wurde durchgeführt –, sodass die derzeitige auf das Inland beschränkte Wirkung der Organschaft unionsrechtlich abgesichert ist. Auch nach Auffassung des BFH[2] verstößt die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht.

 

Rz. 266

Unternehmensteil i. S. d. Rechtsvorschrift kann allerdings nur eine feste, ortsgebundene Einrichtung sein, die auch auf bestimmte Dauer eingerichtet ist. Damit können kurzfristige Montagestellen, die nicht die Voraussetzungen einer Betriebsstätte nach Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE (im Sinne einer "festen NIederlassung" nach Art. 11 MwStVO) erfüllen, nicht als inländischer Unternehmensteil angesehen werden.

 

Rz. 267

Die im Inland gelegenen Unternehmensteile eines Organkreises stellen das einheitliche Unternehmen dar. Dazu gehören nach der bisher von der FinVerw vertretenen Auffassung[3]:

  • der Organträger, sofern er im Inland ansässig ist,
  • die im Inland ansässigen Organgesellschaften des Organträgers,
  • die im Inland gelegenen Betriebsstätten (z. B. auch Zweigniederlassungen) des Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften,
  • die im Inland ansässigen Organgesellschaften eines Organträgers, der im Ausland ansässig ist,
  • die im Inland gelegenen Betriebsstätten des im Ausland ansässigen Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften.[4]
 

Rz. 268

Bisher wird in Deutschland davon ausgegangen, dass zwischen dem Hauptsitz eines Unternehmers und seinen Betriebsstätten grundsätzlich ein einheitliches Unternehmen vorliegt, sodass hier nur nicht steuerbare Innenumsätze[5] bewirkt werden können; dies ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH[6] so nicht zutreffend. Es muss jeweils unterschieden werden, welche Konstellationen bei den grenzüberschreitenden Organschaftsverhältnissen vorliegen. Die im Ausland gelegenen Betriebsstätten einer inländischen Organgesellschaft gehören zu der jeweiligen Organgesellschaft, es ergeben sich hier nur Innenumsätze. Durch die Beschränkung der Wirkung der Organschaft auf das Inland gehören diese Betriebsstätten aber nicht zu dem Unternehmen des Organträgers. Leistungen zwischen ausländischen Betriebsstätten von Organgesellschaften und dem inländischen Organträger oder anderen inländischen Organgesellschaften stellen somit keine Innenumsätze, sondern (unter den weiteren Voraussetzungen) steuerbare Leistungen dar.

 

Rz. 268a

Bisher war national davon ausgegangen worden, dass sich durch eine im Inland belegene Betriebsstätte/Zweigniederlassung eines ausländischen Organträgers ein "Einfallstor" für den ausländischen Organträger in das einheitliche, inländische Unternehmen ergibt, da einerseits zwischen dem Organträger und seiner inländischen Betriebsstätte ein einheitliches Unternehmen bestand, andererseits aber die Betriebsstätte des Organträgers auch Bestandteil des inländischen Organkreises war. Der EuGH[7] ist in einer schwedisch/amerikanischen Konstellation zu einem anderen Ergebnis gekommen und hat festgestellt, dass die von einer Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung zu einem steuerbaren Umsatz führt, wenn die Zweigniederlassung einem inländischen Organkreis angehört. Zwar besteht grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, bei grenzüberschreitenden Leistungen zwischen Haupt- und Zweigniederlassung (Betriebsstätten) zu nicht steuerbaren Innenumsätzen zu kommen. Wird aber die Zweigniederlassung/Betriebsstätte in einen einheitlichen Organkreis eingegliedert, gilt eine Leistung der ausländischen Muttergesellschaft nicht mehr als an die Zweigniederlassung ausgeführt. Als Leistungsempfänger ist der inländische Organkreis anzusehen, der nicht Bestandteil des einheitlichen Unternehmens mit dem ausländischen Organträger ist, sodass hier der Besteuerung unterliegende Vorgänge vorliegen.

 

Rz. 268b

Die bisher von der FinVerw vertretene Auffassung zum einheitlichen Unternehmen bei einer grenzüberschreitenden Organschaft und die u...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge