Rz. 26

Im betrieblichen Alltag gibt es eine Reihe von Arbeitszeitformen, für die das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen enthält und die es dem Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Grenzen ermöglichen sollen, Lage und bzw. oder Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen (flexible Arbeitszeit[1]).[2] Die Bestimmungen des ArbZG und namentlich die in § 3 vorgesehenen Grenzen müssen jeweils eingehalten werden; ebenso einschlägige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Bei der Einführung der neueren Arbeitszeitformen der Teilzeitarbeit[3], der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit (Arbeit auf Abruf, § 12 TzBfG) und des sog. Job-Sharings (Arbeitsplatzteilung, § 13 TzBfG) sind die durch das TzBfG gezogenen Grenzen zu beachten.[4]

 

Rz. 27

Anhand einiger Beispiele soll im Folgenden verdeutlicht werden, wie vielschichtig die Anforderungen sind, die verschiedene Arbeitszeitformen an die Betriebsparteien stellen:

[1] Vgl. ausführlich zu allen Aspekten flexibler Arbeitszeit wie etwa der Vergütung oder des Umgangs mit Urlaub, Krankheit u. dergl. ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 19 ff.
[2] Hahn/Pfeiffer/Schubert/Jerchel, ArbZR, 1. Aufl. 2014, § 3 ArbZG, Rz. 62; ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 13.
[4] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 13.

5.1 Gleitzeit

 

Rz. 28

Charakteristisch für die gleitende Arbeitszeit ist, dass eine Anwesenheitspflicht des einzelnen Arbeitnehmers lediglich während bestimmter fester Kernarbeitszeiten besteht, während er ansonsten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Wesentlichen frei disponieren kann (Gleitzeitspanne).[1] Es werden die einfache und die qualifizierte Gleitzeitregelung unterschieden.

 

Rz. 29

Bei der einfachen gleitenden Arbeitszeit bleiben die Arbeitnehmer an ihre tägliche Arbeitszeit gebunden.

 
Praxis-Beispiel

Nach Küttner/Poeche, Personalbuch 2022, 29. Aufl. 2022, Arbeitszeitmodelle, Rz. 5

In einem Betrieb gilt eine Kernarbeitszeit von 9.00 bis 15.00 Uhr, während der Arbeitnehmer A seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen muss. Darüber hinaus besteht Gleitzeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr. Innerhalb dieses Rahmens ist A frei darin, Beginn und Ende seiner individuellen täglichen Arbeitszeit zu regeln.

 

Rz. 30

Von qualifizierter gleitender Arbeitszeit spricht man, wenn nicht nur die Lage der individuellen täglichen Arbeitszeit, sondern auch deren tägliche Länge bestimmt werden darf.[2] Auch hier sind jedoch die Regelungen des § 3, insbesondere in Satz 2 hinsichtlich des Ausgleichszeitraums, zu beachten.

[1] Hahn/Pfeiffer/Schubert/Jerchel, ArbZR, 1. Aufl. 2014, § 3 ArbZG, Rz. 63; ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 14.
[2] Hahn/Pfeiffer/Schubert/Jerchel, ArbZR, 1. Aufl. 2014, § 3 ArbZG, Rz. 65.

5.2 Arbeitszeitkonten

 

Rz. 31

Arbeitszeitkonten sind in der betrieblichen Realität als Modelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeit breit vertreten. Die tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen lassen sich grundsätzlich 2 Grundtypen zuordnen, den sog. Jahresarbeitszeitkonten[1] und den Ansparkonten.[2]

 

Rz. 32

Der Vorteil eines Jahresarbeitszeitkontos (auch Flexi- oder Gleitzeitkonto genannt) liegt darin, dass ein im Arbeitsvertrag festgelegtes Arbeitszeitvolumen anstatt auf eine wöchentliche oder monatliche auf eine jährliche Planperiode verteilt werden kann, um einen langfristig zwar vorhersehbaren, aber nicht kontinuierlich gleichen Arbeitsbedarf (etwa bei Saisonarbeit) flexibel handhaben zu können.[3] Anders als bei der Abrufarbeit[4] kann nicht vorhersehbaren Bedarfsschwankungen, die kurzfristig eine Veränderung der Arbeitszeitverteilung notwendig machen, nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer begegnet werden.[5]

 

Rz. 33

Ansparkonten (auch Zeitwertkonto, Langzeitarbeitskonto oder Wertguthabenkonto genannt) ermöglichen es dem Arbeitnehmer, durch das Ansparen von über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden für eine Übergangszeit aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis "auszusteigen", um etwa ein Sabbatical[6], einen Langzeiturlaub oder eine Weiterbildung durchzuführen. Auch der vorzeitige Eintritt in den Voll- oder Teilruhestand bei gleich bleibendem Einkommen ist denkbar.[7]

[1] Zu sog. Lebensarbeitszeitkonten ausführlich Klemm, NZA 2006, 946.
[2] Vgl. ausführlich zu den vielschichtigen Fragen im Hinblick auf Ausgestaltung und insbesondere Insolvenzabsicherung von Arbeitszeitkonten Hahn/Pfeiffer/Schubert/Jerchel, ArbZR, 1. Aufl. 2014, § 3 ArbZG, Rz. 67 ff., und ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 15 ff.
[3] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 17.
[5] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 17; vgl. auch Reichold, NZA 1998, 393.
[6] Vgl. hierzu Seel, DB 2009, 2210.
[7] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 18.

5.3 Vertrauensarbeitszeit

 

Rz. 34

Die gesetzlich nicht definierte Vertrauensarbeitszeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber auf die Kontrolle der Einhaltung der Vertragsarbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, dass die Arbeitnehmer ihren arbeitszeitbezogenen ver...

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