Die Bewältigung der Energiekrise ist wichtig:

  • für den sozialen Zusammenhalt in unserem Land,
  • für die Stabilität unserer Volkswirtschaft und
  • für die Bekämpfung der Inflation.

Die Bundesregierung hat aus diesem Grund die ExpertInnen Kommission Gas und Wärme eingesetzt und diese gebeten, Vorschläge zur Bewältigung der durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelösten Gaspreiskrise zu erarbeiten.[2] Die steuerlichen Regelungen enthalten insoweit die Empfehlungen der Kommission aus dem Abschlussbericht zum sozialen Ausgleich bei den Entlastungen aus der Gaspreis- und Wärmepreisbremse. Als Auswirkung auf den Krieg in der Ukraine stiegen die Verbraucherpreise auch im Frühjahr 2023 weiterhin erheblich. Diese Preissteigerungen betrafen insbesondere den Energiesektor.

Angesichts dieser erheblichen Preiserhöhungen – insbesondere im Energiebereich – sah die Bundesregierung daher Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Diese wurde mit der sog. Energiepreispauschale (EPP) bereits mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022[3] erstmals umgesetzt. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich eine Anhebung des Grundfreibetrags einschließlich der daraus resultierenden Folgewirkungen – z.B. für den LSt-Abzug – sowie das Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale vor. Im Mittelpunkt des auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedeten Gesetzes stand dann aber auch die Einführung einer einmaligen EPP.[4] Diesem folgt nunmehr die Gas- & Wärmepreisbremse in Deutschland.

[2] S. detailliert unter I., 3., a) bis f).
[3] Vgl. BGBl. I 2022, 749.

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