Rz. 17

Das Gesetz sieht für Dienste mit helfender Funktion eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit vor.

Hierunter fallen die bei der Feuerwehr sowie Not- und Rettungsdiensten beschäftigten Arbeitnehmer. Hierzu zählen sowohl die bei öffentlichen und gemeinnützigen Diensten (etwa DRK, Malteser Hilfsdienst, Technisches Hilfswerk) als auch die bei privaten, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Einrichtungen zur Verhinderung von und Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen tätigen Beschäftigten, unabhängig davon, ob die Dienste institutionalisiert sind. Als Beispiele sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Notdienste, Dienste der Flugwacht, Straßenwacht und Bergwacht, aber auch die Notrufzentralen der Automobilclubs zu nennen.

Zulässig ist die Beschäftigung der Arbeitnehmer mit den Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Dienste erforderlich sind. Hierzu sind aber nicht nur die Maßnahmen der Ersten Hilfe, Bergung und Transport von Verletzten oder Kranken, sondern auch die überwachenden oder lenkenden Tätigkeiten in den jeweiligen Leitstellen zu rechnen.[1]

Von der Ausnahme der Nr. 1 werden auch handwerkliche Notdienste zur Beseitigung von Störungen an Heizungen, Klimaanlagen, Gas-, Wasser- und Elektroanlagen, aber auch Schlüssel- und Reparaturnotdienste und die zentralen Sperrannahmedienste von Banken und Kreditorganisationen erfasst.[2]

[1] Baeck/Deutsch, ArbZG § 10 Rz. 21.
[2] Vgl. BT-Drucks. 12/5888 S. 29.

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