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Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Möchte man sich mit Hilfe des Zivilrechts gegen Geruchsbelästigungen aus der Nachbarschaft zur Wehr setzen, kommt es zunächst auf die Rechtsposition an, in der man sich befindet. Je nach dem, ob man Mieter, Wohnungseigentümer oder Hauseigentümer ist, hält das Gesetz unterschiedliche Schutzvorschriften bereit.

1.1 Mieter

Ist ein Mieter Belästigungen aus der Nachbarschaft ausgesetzt – seien es solche aus Nachbarwohnungen des gleichen Hauses oder solchen, die von außen einwirken – besteht die Möglichkeit, zweigleisig vorzugehen.

  • Zum einen kann durch eine Mietminderung versucht werden, den Vermieter dazu zu zwingen, etwas gegen die Belästigungsquelle zu unternehmen.
  • Geht es nicht um mietvertragliche Regelungen, sondern um Streitigkeiten der Mieter untereinander oder um Belästigungen, denen ein Mieter durch belästigende Tätigkeiten auf einem benachbarten Grundstück ausgesetzt ist, kann er sich mit Hilfe des § 862 Abs. 1 BGB zur Wehr setzen. Diese Vorschrift lautet: "Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen."

Inwieweit der Abwehranspruch ausgeschlossen ist, weil eine Pflicht zur Duldung besteht, ist nachfolgend in Kap. 1.4 erläutert.

1.2 Wohnungseigentümer

Auch Wohnungseigentümer können nicht so frei schalten und walten, wie sie wollen. Zwar kann jeder Wohnungseigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren. Dieser Grundsatz wird aber mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, dass wiederum jeder Wohnungseigentümer

  • nach § 14 Abs. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, gesetzliche Regelungen, Vere...

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