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Gerüche aus der Nachbarschaft / 1.4 Pflicht zur Duldung von störenden Einwirkungen aus der Nachbarschaft

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Die Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB (Grundeigentum) und § 862 Abs. 1 BGB (Grundbesitz) sind ausgeschlossen, wenn eine Pflicht zur Duldung der Einwirkungen besteht.

  • Für den Eigentümer legt dies § 1004 Abs. 2 BGB ausdrücklich fest.
  • Für den Besitzer gilt nach allgemeiner Meinung trotz fehlender gesetzlicher Regelung dasselbe, weil die Rechte des Besitzers nicht weitergehen können, als die des Eigentümers.

Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht bei zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist § 906 BGB. Diese Vorschrift lautet in dem hier interessierenden Zusammenhang wie folgt:

Zitat

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Geräuschen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verhindern, als die Einwirkung die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.[1] Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.[2]

[1] § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.
[2] § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB.

1.4.1 Welche Einwirkungen meint das Gesetz?

§ 906 BGB betrifft Einwirkungen aus der Nachbarschaft durch von außen kommende aktive Einflüsse, sog. Imponderabilien. Die Einwirkungen aus der Nachbarschaft müssen dabei von einem anderen Grundstück kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einwirkungen von einer Mietwohnung in eine andere oder im Fall von Wohnungseigentum vom Gemeinschaftseigentum auf ein Sondereigentum "zugeführt" werden.[1]

 
Hinweis

Einwirkungen aus der Nachbarschaft

Im Gesetz sind Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche und Erschütterungen aufgeführt. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend zu verstehen, weil § 906 BGB auch "ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen" nennt. Diese sind mit den ausdrücklich genannten Beispielen dann vergleichbar, wenn sie "unwägbar" sowie "sinnlich wahrnehmbar" sind und auf natürlichem Weg etwa über die Luft (Geräusche, Gerüche) oder den Boden (Erschütterungen) zugeleitet werden.

Wegen dieser vom Gesetz verlangten Eigenschaften fallen nicht unter die Einwirkungen im Sinn von § 906 BGB die sog. "Grobimmissionen" wie Steinbrocken, die von einer Sprengung herrühren, oder Fußbälle, die von einem angrenzenden Spielfeld auf ein Nachbargrundstück geschlagen werden. Derartige Grobimmissionen müssen nicht geduldet werden.

Nur positive, keine negativen Einwirkungen

Weil das Gesetz verlangt, dass die Einwirkungen aus der Nachbarschaft "zugeführt" werden müssen, ist § 906 BGB nur auf positive, nicht dagegen auf sog. negative Einwirkungen anwendbar, wie z. B. den Entzug von Licht oder das Verbauen der Aussicht. Derartige negative Einwirkungen können daher nicht abgewehrt werden.

[1] Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 906 Rn. 4.

1.4.2 Wesentlichkeit der Einwirkungen

Einwirkungen als solche, die aus der Nachbarschaft resultieren, sind nicht schon deshalb abwehrbar, weil sie etwa mit der Nase oder dem Ohr sinnlich wahrnehmbar sind. Sie sind es vielmehr erst dann, wenn sie wesentlich im Sinn des § 906 BGB sind.

Was ist wesentlich?

Die Frage nach der Wesentlichkeit ist einerseits eine ganz entscheidende Fragestellung, weil nicht jede "vermeintliche" Belästigung untersagt werden kann, sondern nur eine solche, die als wesentlich zu qualifizieren ist. Zum anderen handelt es sich um eine äußerst schwierige Fragestellung, weil der Begriff der Wesentlichkeit keine festen Konturen besitzt und einen weiten Auslegungsspielraum zulässt: Was der eine für wesentlich hält, kann für den anderen, der das Leben leicht nimmt, durchaus unwesentlich sein.

1.4.2.1 Grenz- oder Richtwerte

Wegen dieser Problematik konkretisiert § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass "eine (nur) unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel (dann) vorliegt, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben" .

Mit dieser Vorschrift wird eine Brücke vom Zivilrecht zum öffentlichen Immissionsschutzrecht geschlagen, indem der Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkung" in § 3 Abs. 1 BImschG (= wesentliche Beeinträchtigung nach § 906 BGB) durch Regelwerke wie die TA Lärm oder die TA Luft konkretisiert wird. In diesen Regelwerken wird die Wesentlichkeits- bzw. Schädlichkeitsschwelle durch sog. "Richt- oder Grenzwerte" für den Regelfall markiert.

Durch § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB wird einerseits zum Ausdruck gebracht, dass das, was als "schädliche Umwelteinwirkung" nach öffentlichem Recht zu qualifizieren ist, sich zugleich als "wesentliche Einwirkung" nach Zivilrecht darstellt. Zum anderen wird verdeutlicht, dass das private Nachbarrecht gegen schädliche Umwelteinwirkungen etwa durch Lärm oder Gerüche keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das öffentliche Nachbarre...

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