Rz. 22

Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle des ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).[1] Hier enthalten insbesondere die §§ 8 ff. JArbSchG Sonderregelungen für die Arbeitszeit der Jugendlichen.

 

Rz. 23

Anders als noch in § 17 AZO enthält das ArbZG hinsichtlich der Arbeitszeiten für Frauen keine Sonderregelungen mehr. Für die werktägliche Arbeitszeit von Schwerbehinderten und Gleichgestellten ist § 207 SGB IX zu beachten.[2]

 

Rz. 24

Eine Sonderregelung für schwangere oder stillende Frauen enthält das Mutterschutzgesetz (MuSchG).[3] Diese dürfen nicht mit – im Gesetz konkret definierter – Mehrarbeit beschäftigt werden.[4] Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.[5]

 

Rz. 25

Für Kraftfahrer und Beifahrer sind die speziellen Vorschriften des § 21a ArbZG zu beachten. Zu Lenkzeitbeschränkungen für Fahrer vgl. ausführlich Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 10.

[2] Vgl. auch Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 54.
[3] Vgl. zu teilweise in der Nachtzeit zu verrichtender Schichtarbeit einer stillenden Arbeitnehmerin auch EuGH, Urteil v. 19.9.2018, C-41/17 (González Castro), NZA 2018, 1391; zur Nachtarbeit vgl. § 5 MuSchG.

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