Rz. 22
Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle des ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).[1] Hier enthalten insbesondere die §§ 8 ff. JArbSchG Sonderregelungen für die Arbeitszeit der Jugendlichen.
Rz. 23
Anders als noch in § 17 AZO enthält das ArbZG hinsichtlich der Arbeitszeiten für Frauen keine Sonderregelungen mehr. Für die werktägliche Arbeitszeit von Schwerbehinderten und Gleichgestellten ist § 207 SGB IX zu beachten.[2]
Rz. 24
Eine Sonderregelung für schwangere oder stillende Frauen enthält das Mutterschutzgesetz (MuSchG).[3] Diese dürfen nicht mit – im Gesetz konkret definierter – Mehrarbeit beschäftigt werden.[4] Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.[5]
Rz. 25
Für Kraftfahrer und Beifahrer sind die speziellen Vorschriften des § 21a ArbZG zu beachten. Zu Lenkzeitbeschränkungen für Fahrer vgl. ausführlich Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 10.
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