Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Richtige Anwendung des GNotKG und anderer Kostenvorschriften

Rz. 194 Die Prüfung der Kostenberechnungen umfasst die richtige Anwendung sämtlicher Kostenvorschriften des GNotKG und in Bezug genommener Kostengesetze.[194] Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt der gesetzliche Ansatz der Notarkosten.[195] Die Gebühren- und Auslagentatbestände sind im Kostenverzeichnis des GNotKG aufgeführt, das diese abschließend regelt, § 1 Abs. 1 ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Der Abschnitt 11 der NotAktVV mit seinen drei Unterabschnitten wurde eingeführt durch eine Änderungsverordnung im Jahr 2021 mit Wirkung und Geltung ab 1.1.2022.[1] Die Gesetzesmaterialien[2] sind ein Beispiel für die überholende Gesetzgebung, denn in den Materialien stehen in Art. 1 Änderungen, die die NotAktVV in ihrer Fassung aus dem Jahr 2020 betreffen und unter and... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 § 12 NotAktVV regelt, welche Personen bei den nach § 7 Abs. 1 NotAktVV einzutragenden Amtsgeschäften als Urkundsbeteiligte im Urkundenverzeichnis zu erfassen sind und welche dazugehörigen persönlichen Daten angegeben werden müssen bzw. können. Hinsichtlich ihres Regelungsgegenstandes und ihres wesentlichen Inhalts entspricht die Vorschrift damit der früheren Bestimmung... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Beurkundungsbedürftigkeit

Rz. 20 § 9 BeurkG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift. Was zu beurkunden ist, entscheidet das materielle Recht; wie zu beurkunden ist, regelt das Beurkundungsrecht. Man muss somit zwei Ebenen streng unterscheiden: Auf der ersten Ebene geht es um die Beurkundungsbedürftigkeit. Auf der zweiten Ebene geht es um das zu beachtende Beurkundungsverfahren. Das BeurkG entscheide... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 45 Abs. 1 BeurkG a.F. wurde durch das 3. Gesetz zur Änderung der BNotO eingefügt. Vor der Novellierung war der Grundsatz der Urkundenverwahrung wortgleich in § 25 Abs. 1 BNotO a.F. geregelt. Die Regelung des § 25 Abs. 2 BNotO a.F., die die Verwahrung von Erbverträgen bei Ausschluss der besonderen amtlichen Verwahrung betraf, wurde in § 34 Abs. 3 BeurkG überführt (sie... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Rechtsnachfolger

Rz. 15 Einen Anspruch auf Ausfertigung haben auch die Rechtsnachfolger der nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 berechtigten Personen. Mit dem Begriff der Rechtsnachfolge sind nach dem gesetzlichen Sprachgebrauch sowohl Gesamtrechtsnachfolge als auch Sonderrechtsnachfolge gemeint.[53] Dabei ist nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger dem Ausfertigungsberechtigten unmittelbar nachf... mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. "Zur Übermittlung an das Handelsregister oder ein ähnliches Register bestimmt" (Abs. 1 S. 4)

Rz. 41 Nach der Intention der Justizverwaltungen der Länder sind von Abs. 1 S. 4 neben dem Handelsregister solche inländischen Register erfasst, die wie das Handelsregister dazu bestimmt sind, mit besonderer Beweiswirkung über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten, Handelsgesellschaften oder juristischen Personen Auskunft zu geben.[105] Die nichtamtliche Begründung knüpft in... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Sonstige behördliche Mitteilungspflichten

Rz. 136 Sonstige Mitteilungspflichten bestehen – soweit für die Geschäftsprüfung von Interesse – vor allem aufgrund familienrechtlicher Bestimmungen. Nach § 1597 Abs. 2 BGB sind etwa für den Fall einer Vaterschaftsanerkennung eine beglaubigte Abschrift der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, auch dem Standesbeamten zu üb... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Einleitung

Rz. 1 Das Instrument des einfachen elektronischen Zeugnisses wurde durch das Justizkommunikationsgesetz[1] von 2005 mit Schaffung eines neuen § 39a in das BeurkG eingeführt. Die Norm wurde im Rahmen des Urkundenarchivgesetzes[2] 2018 neu gefasst und dabei zugleich an die Neuregelung des Signaturrechts durch die sog. EU-eIDAS-VO[3] und das zu ihrer Durchführung erlassene sog.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Notarielle Prüfungspflicht (Abs. 4)

Rz. 9 Gem. Abs. 4 S. 1 gelten § 10 Abs. 1, 2 und 3 S. 1 BeurkG und § 40 Abs. 2 und 5 BeurkG entsprechend. Damit entspricht der Umfang der notariellen Prüfungspflichten bei der Beglaubigung einer Signatur dem bei der Beglaubigung einer Unterschrift. Rz. 10 Gem. § 10 BeurkG muss der Notar die Identität der Beteiligten feststellen. Während der Notar im Präsenzverfahren nach § 10... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Besonderheiten bei beruflichen Zusammenschlüssen

Rz. 27 Die Dokumentationspflicht erfasst nicht nur Fälle des eigenen Tätigwerdens, sondern gewinnt besondere praktische Bedeutung im Hinblick auf eine "Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat" (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG).[64] Diese Formulierungen sind weit zu verstehen.[65] Sie erfassen zunächst... mehr

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Einleitung / I. Europa

Rz. 38 Die europäische Integration macht auch vor dem Notariat nicht halt. Erste Fixpunkte setzte der EuGH in einem Beschluss von 2002[79] und einem Urteil von 2007.[80] Dabei stand in diesen Entscheidungen keineswegs die Organisation des staatlichen Notariats als solche auf dem Prüfstand. In der Sache ging es um die von einem Amtsnotar erhobene Beurkundungsgebühr für die Gr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Unverzichtbarkeit der Belehrung

Rz. 24 Die Belehrungsfunktion der öffentlichen Beurkundung ist jeder Urkundstätigkeit immanent;[81] sie ist im Kern unverzichtbar.[82] Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Beteiligten im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 Fall 1 EGBGB und Art. 11 Abs. 1 Fall 1 Rom I-VO (Wirkungsstatut) auf die Belehrung faktisch dadurch verzichten können, dass sie ihre Erklärungen vor ein... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / H. Organmitgliedschaft (Nr. 6)

Rz. 75 Der Ausschlussgrund der Mitgliedschaft in einem vertretungsberechtigten Organ ist in Nr. 6 enthalten. Dieser Ausschlusstatbestand betrifft GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Vereinen und ges. Vertreter anderer juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Ausnahmen enthalten die Tatbestände ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verbrauchervertrag

Rz. 195 S. 2 gilt nur für Verfahren, die die Beurkundung eines Verbrauchervertrags zum Gegenstand haben.[576] Ein Verbrauchervertrag ist nach § 310 Abs. 3 BGB ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB); diese Legaldefinition gilt auch i. R. von § 17 Abs. 2a. [577] Existenzgründer sind bei auf unternehmerisches Handeln ausgerichteten Ges... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Zu schwärzende Daten

Rz. 5 S. 1 Nr. 1 erfasst Wohnanschriften. Der Wortlaut lässt zweierlei erkennen: Zum einen ist nur die Wohnanschrift, nicht der Wohnort zu schwärzen. Der reine Wohnort ist für sich genommen nicht derart personenbezogen, dass eine Schwärzung erforderlich wäre. Zum anderen ist die Angabe einer Geschäfts- oder Dienstanschrift nicht zu schwärzen. Dies gilt auch dann, wenn die Ge... mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 7 Nichteinhaltung von Sperrfristen

Zur Aufstellung von Ergänzungsbilanzen kommt es auch, wenn bestimmte Sperrfristen im Einkommensteuerrecht nicht eingehalten werden. Fall 1: Unentgeltliche Aufnahme in ein bestehendes Einzelunternehmen Die unentgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters in ein bestehendes Einzelunternehmen führt nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven.[1] Behält der bisherige Einzelunternehmer ... mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 5.2.1 Bruttomethode

Wird das eingebrachte Betriebsvermögen in der steuerlichen Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft ohne Ergänzungsbilanzen mit dem gemeinen Wert angesetzt, führt dies beim Einbringenden und – soweit deren Kapitalkonten mitaufgestockt werden – bei den Altgesellschaftern zu einem Einbringungs-/Veräußerungsgewinn nach § 24 Abs. 3 UmwStG. Um dies zu vermeiden, sieht die sog... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2.3 Definition des Betriebsvermögens

Bewertungsgegenstand nach § 2 Abs. 1 BewG ist grundsätzlich die sog. wirtschaftliche Einheit. Da es an einer präzisen gesetzlichen Abgrenzung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit fehlt, kann eine Abgrenzung nur über die Umschreibung des § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BewG erfolgen. Hierbei ist insbesondere auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Zu berücksichtigen sind au... mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 3 Anlässe für die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen

Ergänzungsbilanzen werden u. U. aufgestellt bei entgeltlichem oder teilentgeltlichem Erwerb eines Mitunternehmeranteils (Gesellschafterwechsel), wenn die Erwerbsaufwendungen den Buchwert des auf den Erwerber übergehenden Kapitalkontos übersteigen oder unterschreiten (Beispiel: Kaufpreis > Buchwertanteil → Mehrwerte – Kaufpreis < Buchwertanteil → Minderwerte), bei der Einbringu... mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

Adler/Düring/Schmaltz (ADS) Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968ff. Zitation: (vgl.) ADS (1968), § 149 AktG, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff. Zitation: (vgl.) ADS (1997), § 268, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unter... mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 7 Geschäftsführung und Vertretung

Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Die Vertretungsbefugnis regelt, wer das Unternehmen nach außen – gegenüber Lieferanten und Kunden, Arbeitnehmern, Banken, Behörden etc. – vertritt. Die Geschäftsführungsbefugnis legt dagegen fest, wer innerhalb der Gesellschaft "das Sagen" hat. In der Praxis hat der Geschäftsführer i. d. R. beide... mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

Rn. 44 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Diese unter zwei unterschiedlichen Positionen getrennt auszuweisenden Kap.-Anteile an anderen UN unterscheiden sich i. d. R. durch die Höhe des Beteiligungsprozentsatzes, durch unterschiedliche Einflussmöglichkeiten sowie durch die Klassifizierung des beteiligten UN, ob eine (langfristige) Beteiligungsabsicht besteht bzw. nicht besteht. Entsc... mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Anzuwendende handelsrechtliche Vorschriften

Rn. 122 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 325 Abs. 2a Satz 1 bis 4 bestimmt explizit, welche konkreten Vorschriften des Dritten Buchs des HGB auf den befreienden IFRS-EA anzuwenden sind. § 325 Abs. 2a Satz 5 schließt die Anwendung der übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs aus. ... mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 8. Stille Beteiligung und Genussrechtskapital

Rn. 120 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Der Ausweis der Einlage eines stillen Gesellschafters bei einem UN, an dem sich jemand als stiller Gesellschafter beteiligt hat, ist umstritten (vgl. Hense (1990), S. 142ff.; NWB HGB-Komm. (2025), § 246, Rn. 127; Beck-HdR, B 231 (2011), Rn. 15; Westerfelhaus, DB 1988, S. 1173ff.). So wird – auch in Abhängigkeit der jeweiligen Ausgestaltung –... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 8 Der Aufsichtsrat/Beirat

Bei großen Kapitalgesellschaften greifen Mitbestimmungsregelungen, die vormals im Betriebsverfassungsgesetz und seit 2004 im Drittelbeteiligungsgesetz geregelt sind. Eine GmbH muss daher, wie andere Kapitalgesellschaften auch, über einen Aufsichtsrat verfügen, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Voraussetzung wird von der geschäftsführenden Komplementär-Gm... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 10 Die GmbH & Co. KG im Erbfall

Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, gilt im Erbfall Folgendes: Im Falle des Todes eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Der Geschäftsanteil wird auf mehrere Erben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt (Sonderrechtsnachfolge). In Abweichung zum Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) geht der Kommanditanteil ... mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Genussrechtskapital

Rn. 168 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Die Schwierigkeit der bilanziellen Einordnung von Genussrechtskap. ist hauptsächlich dadurch begründet, dass die Ausgestaltung der dem Genussrechtskap. zugrunde liegenden Konditionen keiner gesetzlichen Normierung unterliegt und deshalb weitestgehend von den Entscheidungen des UN bzw. des Genussrechtsempfängers abhängt. Genussrechte (vgl. zu... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 9 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich frei übertragbar. Hingegen ist die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern nicht eine abweichende Regelung dazu im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung. Verträge zur Übertragung von Ante... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.5.2 Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG

Rz. 133 Gem. § 24 Abs. 1 UmwStG greifen die weiteren Vorschriften betreffend die Einbringung in Personengesellschaften des § 24 Abs. 2–6 UmwStG bei Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen an den Einbringenden. Rz. 134 Hinsichtlich der Begrifflichkeiten Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil wird au... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.5.3 Bilanzierung und Auswirkungen bei übernehmender Personengesellschaft

Rz. 136 Das im Zuge einer Einbringung i. S. d. UmwStG in Personengesellschaften übergehende Betriebsvermögen ist beim übernehmenden Rechtsträger nach § 24 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz UmwStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Regelung des § 24 Abs. 2 UmwStG greift dabei nicht für die Bewertung von Pensionsrückstellungen. Im Zusammenhang mit der Bilanzierung von... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2.1.2 Missbrauchsvermeidungsklauseln

Rz. 74 Über die einschränkende Bedingung zur Anwendung der §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 UmwStG des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG (positive Voraussetzungen) hinaus, enthält § 15 Abs. 2 UmwStG zur Verhinderung von Missbräuchen eine Reihe von negativen Voraussetzungen: Erwerb und Aufstockung von Mitunternehmeranteilen und 100 %igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften innerhalb von ... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 86 Während das UmwG neben der Auf- und der Abspaltung auch die Ausgliederung mit den spaltungsspezifischen Vorschriften regelt, unterscheidet das UmwStG zwischen Auf- und Abspaltung einerseits und der Ausgliederung andererseits, wobei das UmwStG den Fall der Ausgliederung unter den Regelungsbereich der Einbringung subsumiert. Rz. 87 Der Tatbestand der Einbringung ist ents... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 44 Bevor auf die Besonderheiten der bilanziellen Behandlung eingegangen wird, ist zunächst zu verdeutlichen, zu welchem Zeitpunkt die Effekte der Verschmelzung bilanziell auf Ebene des übernehmenden RT zu berücksichtigen sind. 2 Effekte der Verschmelzung müssen differenziert werden: Einbuchung Vermögensgegenstände/Schulden des übertragenden RT beim übernehmenden RT (grds.... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 76 Schlussbilanz Als Konsequenz der Pflicht zur Erstellung einer handelsrechtlichen Schlussbilanz sowie bedingt durch § 3 Satz 1 UmwStG ist im Falle einer Verschmelzung eine steuerliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu erstellen. Die auf den Übertragungsstichtag aufzustellende steuerliche Schlussbilanz entspricht grundsätzlich nicht der Steuerbilanz i. S. d... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 124 Die bereits im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften erläuterte Fiktion der steuerlichen Rückwirkung (vgl. Rz. 67) gilt ebenfalls für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus entspricht die steuerliche Behandlung in Grundzügen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Nachfolgend ... mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4.1 Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter (Vollübertragung)

Rz. 42 Anders als bei Verschmelzungen ist ein Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft unter dem gemeinen Wert gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich nicht möglich, da entgegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG eine Gegenleistung gewährt wird, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht.[1] Ein Ansatz zu Buchwerten ist nur da... mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4 Steuerrechtliche Behandlung

Rz. 41 Allgemein Gesonderte umwandlungssteuerrechtliche Vorschriften für die Fälle der Vermögensübertragung sind dem UmwStG nicht inhärent. In Abhängigkeit davon, ob es sich um Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter, d. h. Vollübertragungen, oder Vermögensübertragungen mit Spaltungscharakter, d. h. Teilübertragungen, handelt, greifen die für Verschmelzungen oder S... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Ergänzungsbilanz / 3.2.1 Einbringung zum Buchwert oder einem Zwischenwert

Ein Anwendungsbereich für Ergänzungsbilanzen ergibt sich auch bei Einbringungsvorgängen, z. B. bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen (betriebliche Sachgesamtheit), gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG.[1] Für Zwecke des § 24 UmwStG gilt auch eine zu einem Betriebsvermögen gehörende, 100 ... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Ergänzungsbilanz / 1 Keine grundsätzliche Änderung bei der Besteuerung von Personengesellschaften durch das MoPeG

Nach früherer Rechtslage galt das Gesellschaftsvermögen der GbR und der Personenhandelsgesellschaften als "gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter" (sog. Gesamthandsprinzip). Dieses frühere Gesamthandsprinzip sah vor, dass Vermögensträgerin nicht die Personengesellschaft, sondern die Gesellschafter "zur gesamten Hand" sind.[1] Nach der Neuregelung des § 713 BGB n. F. d... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.7 Verschmelzung

Rz. 79a Werden 2 Personengesellschaften verschmolzen, kann der Gewerbeverlust der übertragenden Personengesellschaft von der übernehmenden Personengesellschaft genutzt werden, wenn Unternehmensidentität und soweit Unternehmeridentität besteht.[1] Sind z. B. alle Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt, kann di... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.11 Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin

Rz. 89 Besonderheiten sind zu beachten, wenn eine Kapitalgesellschaft, die Mitunternehmerin einer Personengesellschaft ist, auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen wird. Es gelten dann § 19 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG analog. Folglich mindert sich der Verlustabzug nach § 10a GewStG bei der Personengesellschaft um den nach § 10a S. 4 und 5 ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.8 Übergang eines Verlustunternehmens auf eine Personengesellschaft

Rz. 80 Bei der Übertragung eines Verlustbetriebs auf eine Personengesellschaft besteht Unternehmeridentität insoweit, als der Übertragende nach der Übertragung aufgrund der Gewinn- und Verlustverteilungsabrede am Ergebnis der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist.[1] Folglich geht beim Übergang eines Verlustbetriebs eines Dritten auf eine Personengesellschaft mang... mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / Einführung

Welcher Unternehmer kennt diese Situation nicht: Mit einem Partner lassen sich ggf. neue Absatzmärkte erschließen und Potenziale ausschöpfen. Es gibt viele Möglichkeiten der Zusammenarbeit, von der losen Kooperation bis zur gesellschaftsrechtlichen "Ehe" in Form einer Fusion. Die Verschmelzung (Fusion) bietet den Beteiligten die Möglichkeit, ihre bisher in mehreren Unternehm... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Gewerbliche Einkünfte / 6.1.3 Gewerbliche Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG

Bei einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG ist die KG Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH.[1] Die Kommanditisten sind also mittelbar über die KG an der GmbH beteiligt. Die Gesellschafterrechte an der GmbH werden durch die KG ausgeübt – und damit letztlich durch die Kommanditisten. Gerade diese "Einheit" führte früher zur Frage, ob die Kommanditisten dadurch Geschäftsfü... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Einführung BewG / II. Änderungen durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Wettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021

Rz. 372 [Autor/Stand] Mit Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Wettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021[2] wurde § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erneut geändert: Die Worte "wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 (EStG) entsprechen, Gesells... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / D&O-Versicherung

Rn 8 Aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 15b Abs. 4 S. 2 ist der Streit um die Einordnung als "Erstattungsanspruch eigener Art" oder Schadensersatzanspruch für den Zahlungsanspruch nach § 15b letztendlich nicht praxisrelevant.[21] Die Frage der dogmatischen Einordnung als echter Schadensersatzanspruch oder nur als Erstattungsanspruch eigener Art war bereits bei § 64 Gmb... mehr