3.3.1 Beiträge/Einlagen

Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, welchen Beitrag jeder Gesellschafter zur Förderung der OHG zu erbringen hat. Als Beitrag können einmalige oder wiederholte Einlagen in Geld oder auch in Sachwerten vereinbart werden. Ferner sind Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen als Gesellschafterbeitrag möglich (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 709 BGB).

Gesetzlich gibt es keine Vorgaben zu der zu leistenden Einlage, insbesondere ist keine Mindesteinlage vorgeschrieben. Die Höhe der Einlagen bzw. Beiträge orientiert sich damit an der Höhe des benötigten Startkapitals und den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter.

3.3.2 Nachschüsse

Gesetzlich ist keine Pflicht, einen Nachschuss zu leisten, vorgesehen (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 710 BGB). Dennoch kann eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag in der Praxis sinnvoll sein, um durch Verluste verminderte Einlagen wieder aufzufüllen oder eine anderweitig erforderliche Erhöhung des OHG-Kapitals zu erreichen. Wie jede abweichende Vereinbarung muss dies aber eindeutig und klar im Vertrag geregelt werden.[1]

3.3.3 Treuepflicht

Der Gesellschafter unterliegt einer Treuepflicht gegenüber der OHG bzw. den Mitgesellschaftern. Er ist nicht nur zur Mitwirkung bei der Erreichung des Gesellschaftszwecks verpflichtet, sondern er muss seine Gesellschafterrechte auch aktiv wahrnehmen.

Zudem ist er verpflichtet, alles zu unterlassen, was der OHG einen Schaden zufügen könnte.[1] Daraus wird auch ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter abgeleitet, welches zudem in §§ 117, 118 HGB (zuvor: §§ 112, 113 HGB a. F.) gesetzlich festgelegt worden ist. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, auch für die Zeit nach einem Ausscheiden aus der OHG ein Wettbewerbsverbot vertraglich zu fixieren, da das gesetzliche Verbot nur für die Zeit als Gesellschafter gilt.

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