Die Besteuerung des Gesellschafters wie auch die der Gesellschaften ist im deutschen Steuerrecht nicht einheitlich. Es erfolgt eine grundsätzliche Differenzierung nach den beiden Grundformen der Gesellschaft – der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft. Abgesehen von einer Differenzierung nach diesen beiden Rechtsformgruppen erfolgt – anders als im Zivil – bzw. Gesellschaftsrecht – dem Grunde nach keine Differenzierung nach der jeweiligen Rechtsform der Gesellschaft. So gelten in steuerlicher Hinsicht für einen BGB-Gesellschafter dieselben Grundregeln wie für einen OHG-Gesellschafter oder einen Kommanditisten. Gleiches gilt für die steuerlichen Behandlungen eines GmbH-Gesellschafters oder eines Aktionärs.

Die steuerliche Zweiteilung in Personengesellschafter bzw. Kapitalgesellschafter zeigt sich im Wesentlichen darin, dass

  • eine Personengesellschaft die erzielten Einkünfte nicht selbst versteuert. Das Einkommensteuerrecht geht vielmehr davon aus, dass die Gesellschafter Träger des Unternehmens und damit des Gesellschaftsvermögens sind. Somit haben die Gesellschafter die im Rahmen einer Personengesellschaft erzielten anteiligen Einkünfte im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer zu versteuern. Nur für die Gewerbesteuer ist die Personengesellschaft selbst das Steuersubjekt.
  • eine Kapitalgesellschaft hingegen auch steuerrechtlich verselbstständigt ist. Deshalb versteuert die Gesellschaft ihren Gewinn mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Der Gesellschafter erzielt nur steuerpflichtige Einkünfte, wenn die Gesellschaft eine Ausschüttung von Gewinnen an ihn vornimmt oder ihm bei Auflösung der Gesellschaft ein Liquidationsertrag zufließt.

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